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Das gemeinsame Sorgerecht 10. September 2013

Das gemeinsame Sorgerecht 10. September 2013. David Rüetschi. Historie. 7. Mai 2004: Eingabe Postulat Wehrli 7. Oktober 2005: Überweisung des Postulats durch den Nationalrat 28. Januar 2009: Eröffnung der Vernehmlassung 16. November 2011: Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat

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Das gemeinsame Sorgerecht 10. September 2013

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Presentation Transcript


  1. Das gemeinsame Sorgerecht10. September 2013 David Rüetschi

  2. Historie 7. Mai 2004: Eingabe Postulat Wehrli 7. Oktober 2005: Überweisung des Postulats durch den Nationalrat 28. Januar 2009: Eröffnung der Vernehmlassung 16. November 2011: Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat 13. Januar 2012: Beginn der Beratung in der Rechtskommission des Nationalrates 21. Juni 2013: Schlussabstimmung im Parlament 10. Oktober 2013: Ablauf der Referendumsfrist 1. Januar 2014: Voraussichtliches Inkrafttreten • 2

  3. Auftrag an den Gesetzgeber Postulat Wehrli (04.3250) „Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern gefördert und ob sie zum Regelfall gemacht werden kann.“ • 3

  4. Leitgedanken der Revision Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall Wohl des Kindes im Vordergrund Vermeidung von Diskriminierungen des ausserehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind unverheirateter Eltern gegenüber verheirateten Eltern • 4

  5. Völkerrechtliche Vorgaben Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Zaunegger gegen Deutschland (3. Dezember 2009) Sporer gegen Österreich (3. Februar 2011) • 5

  6. Begriffe Elterliche Verantwortung (responsabilité parentale): Umfasst alle aus der Elternschaft entstandenen Rechte und Pflichten, darunter auch die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht Elterliche Sorge (autorité parentale): „Pflichtrecht“ der Eltern, für das Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten Obhut (garde)als Teil der elterlichen Sorge: (Rechtliche Obhut (droit de garde): Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.) Faktische Obhut (garde de fait): Tatsächliches Zusammenleben mit dem Kind • 6

  7. Begriffe Elterliche Verantwortung (responsabilité parentale): Umfasst alle aus der Elternschaft entstandenen Rechte und Pflichten, darunter auch die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht Elterliche Sorge (autorité parentale): „Pflichtrecht“ der Eltern, für das Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten Obhut (garde)als Teil der elterlichen Sorge: (Rechtliche Obhut (droit de garde): Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.) Faktische Obhut(gardede fait): Tatsächliches Zusammenleben mit dem Kind • 7

  8. Gemeinsame elterliche Sorge (1) Grundsatz: Art. 296 Abs. 2 revZGB Verheiratete Eltern: Gemeinsame elterliche Sorge Scheidung der Eltern: Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall auch nach der Scheidung Ausnahme: Alleinsorge zur Wahrung der Interessen des Kindes (Art. 298 revZGB) • 8

  9. Gemeinsame elterliche Sorge (2) Wann darf vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden? Dazu Botschaft (BBl 2011, 9105) „Ungeachtet der vorgeschlagenen Terminologie darf einem Elternteil die (gemeinsame) elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden, wenn die Kindesschutzbehörde Anlass hätte, sie ihm andernfalls gleich wieder zu entziehen. Der Massstab, den die Kindesschutzbehörde ihrem Entscheid zugrunde legen muss, deckt sich damit neu mit jenem von Artikel 311 ZGB. Danach kommen als Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit in Frage (Ziff. 1). Ferner kann der Entzug der elterlichen Sorge auch die Reaktion darauf sein, dass sich die Eltern nicht ernstlich um das Kind gekümmert haben (Ziff. 2).“ • 9

  10. Gemeinsame elterliche Sorge (3) Nicht miteinander verheiratete Eltern: Gemeinsame elterliche Sorge entsteht bei… Anerkennung der Vaterschaft: durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern (keine Vereinbarung!) (Art. 298arevZGB) oder durch eine Verfügung der Kindesschutzbehörde (Art. 298brevZGB) Gutheissung einer Vaterschaftsklage: durch Verfügung des Gerichts (Art. 298crevZGB) • 10

  11. Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge (1) Kein vorgegebenes Rollenmodell Grundsatz: Alle das Kind betreffenden Entscheidungen werden gemeinsam gefällt Art. 301 revZGB: Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn… die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist • 11

  12. Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge (2) Sonderregel für Bestimmung des Aufenthaltsorts „Zügelartikel“ (Art. 301arevZGB) Ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes setzt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung beider Eltern, des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde voraus In den anderen Fällen muss lediglich informiert werden • 12

  13. Zuständigkeiten (1) Scheidung und Eheschutz: Gericht: Sorgerecht und alle anderen Regelungen betreffend das Kind (Art. 133 revZGB) Nachträgliche Anpassungen: Gericht: Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Unterhalts (Art. 134 revZGB) Kindesschutzbehörde: alle übrigen Punkte (Art. 134 revZGB) • 13

  14. Zuständigkeiten (2) Unverheiratete Eltern: Zivilstandsamt: Entgegennahme der Erklärung anlässlich der Anerkennung (298a Abs. 4 revZGB) Kindesschutzbehörde: Entgegennahme der Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt (298a Abs. 4 revZGB) und Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Weigerung eines Elternteils (Art. 298brevZGB). Regelung der weiteren das Kind betreffenden strittigen Punkte ausser Unterhalt (Art. 298b Abs. 3 revZGB) Gericht: Regelung des Kindesunterhalts • 14

  15. Zuständigkeiten (3) Nachträgliche Anpassungen: Kindesschutzbehörde: Neuregelung der elterlichen Sorge sowie der weiteren das Kind betreffenden Punkte (ausser Unterhalt) (Art. 298drevZGB) Gericht: Unterhalt • 15

  16. Unterstützung unverheirateter Eltern Aufhebung von Art. 309 ZGB (Pflicht zur Einsetzung eines Beistandes für Kinder unverheirateter Mütter) Ergänzung von Art. 308 ZGB („Feststellung der Vaterschaft“) Beratungspflicht für unverheiratete Eltern (Art. 298a Abs 3 revZGB) • 16

  17. Strafrecht Bewusster Verzicht auf Ausbau der strafrechtlichen Sanktionen • 17

  18. Übergangsrecht „Rückwirkung“ des neuen Rechts (Art. 12 Abs. 4 und 5 revSchlT ZGB): Bei unverheirateten Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht jederzeit verlangt werden Bei geschiedenen Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht nur verlangt werden, wenn die Scheidung weniger als fünf Jahre zurückliegt • 18

  19. Revision Unterhaltsrecht Durchführung einer Vernehmlassung (2012) Aktueller Stand: Botschaft vorgesehen für Ende 2013 Einführung des sog. Betreuungsunterhalts Beseitigung der einseitigen Nachteile bei Mankofällen Keine «Mankoteilung» Harmonisierung des Alimenteninkassos • 19

  20. Vorsorgeausgleich Expertenkommission (2007-2009) Vernehmlassung (2009) Botschaft verabschiedet am 4. Juli 2013 Aktueller Stand: Vorberatende Kommission des Ständerats hat Beratung über die Vorlage aufgenommen Hälftige Teilung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls Besserstellung der sog. «geschiedenen Witwen» Diverse weitere Anpassungen • 20

  21. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! • 21

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