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Presentation Transcript


  1. #BESTSELLER

  2. Der Grundsatz 'ne bis in idem' und seine Auslegung durch EuGH und OGH: Eine vergleichende Betrachtung (German Edition) Sinopsis : Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, V&#246lkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 3, Karl-Franzens-Universit&#228t Graz (Europarecht), Veranstaltung: Europastrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit besch&#228ftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes (&#8222ne bis in idem&#8220) durch den OGH und den EuGH.Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im r&#246mischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die franz&#246sische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des &#8222double jeopardy&#8220). Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch &#214sterreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das &#8222verflixte Siebente&#8220 bezeichnet.Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese &#8222Sperrwirkung&#8220 betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie

  3. administrative Ma&#223nahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarma&#223nahmen. Die rechtskr&#228ftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbeh&#246rde handeln, da man darunter die f&#246rmliche Verh&#228ngung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskr&#228ftige Strafverf&#252gung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem &#246sterreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbeh&#246rde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar.Selbst unter dem Begriff &#8222Freispruch&#8220 ist nicht blo&#223 ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbeh&#246rde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbeh&#246rden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist.Der EuGH legt also ein extensives Verst&#228ndnis an den Art. 54 SD&#220 an.

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