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Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit. 18. März 2010. Vermeidung von Sachverhalten, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können. 1. Grundsatz Die Ordnungsgemäße Belegführung Sämtliche Sachverhalte, die nachfolgend besprochen werden,

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Gemeinnützigkeit

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Presentation Transcript


  1. Gemeinnützigkeit 18. März 2010

  2. Vermeidung von Sachverhalten, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können

  3. 1. Grundsatz Die Ordnungsgemäße Belegführung Sämtliche Sachverhalte, die nachfolgend besprochen werden, haben zum Grundsatz, dass eine ordnungsgemäße Belegführung, wie wir sie zuvor besprochen haben, eingehalten wird. Beim Buchen der Sachverhalte muss von vornherein eine korrekte Einstufung in die vier Tätigkeitsbereiche vorgenommen werden, die uns eben erläutert wurden. Nur aufbauend auf einer richtig ermittelten Bemessungsgrundlage sind die nachfolgenden Gefahren, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können, vermeidbar.

  4. Im Folgenden werden nur einzelne Tatbestände angesprochen, die Gefahren für den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten können. • Zeitnahe Abschlusserstellung, am besten jährlich Nach der Regelung der FV umfasst die turnusmäßige Jahresabschlusseinreichung drei Jahre. Der Schwerpunkt der Prüfung seitens der Finanzverwaltung liegt dabei auf dem letzten Jahr. Wird eine partielle Steuerpflicht auch für die Vorjahre vermutet, wird auch für diese Jahre eine Steuererklärung angefordert.

  5. Empfehlenswert ist deshalb aus unserer Sicht eine jährliche Einreichung der Unterlagen, schon alleine um das Haftungsrisiko des Vereinsvorstandes zu minimieren Innerhalb von drei Jahren können sich Verhältnisse dermaßen verschieben, das mittlerweile in Bereichen Steuerpflicht eingetreten ist, wo man es gar nicht vermutete, beispielsweise bei der Umsatzsteuer In der Regel bekommt man einen Ausgleichs-Aufschub von seitens der Finanzverwaltung für maximal ein Jahr, um die durch Steuern verzehrten Mittel über Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wieder auszugleichen

  6. Deshalb: Zeitnahe Abschlusserstellung dringend empfohlen • Gefahren bei der Satzung Die Satzung stellt die Grundlage für die formelle Anerkennung der Gemeinnützigkeit vor der Finanzverwaltung dar. Sie ist somit die Grundlage für alles Folgende, scheitert es bereits hier, durch das Vorhandenseinsein von Mängeln innerhalb der Satzung, und damit an der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung, entsteht gar keine steuerbegünstigte Körperschaft. Deshalb ist es dringend ratsam, zuerst den Satzungsentwurf beim Finanzamt in Bezug auf die Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen, bis man von dort das O.K. bekommt, bevor man die Satzung zur Eintragung beim Vereinregister vorlegt.

  7. 3.a. Inhalt der Satzung muss tatsächlicher Durchführung entsprechen Es kommt zusätzlich auf die tatsächlicheGeschäftstätigkeit an, die dem Satzungszweck auch entsprechen muss. Fällt also die tatsächliche Geschäftsführung ganz anders aus, die Gemeinnützigkeit in Gefahr geraten. Auch problematisch: Werden bestimmte Satzungsvorgegebene Sachverhalte nicht oder über längere Zeit nicht mehr gefördert, kann der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren.

  8. und: Immer wieder die eigene Satzung lesen

  9. Was bedeutet Gemeinnützigkeit nach § 52 AO überhaupt? Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der geförderten Personen infolge einer Abgrenzung, z.B. räumlich nur klein, und in sich begrenzt ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Mitgliedsbeiträge so hoch angesetzt werden, dass nur eine bestimmte Einkommensschicht die Möglichkeit hat, in diesen Verein einzutreten. Ist dies der Fall, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

  10. 4.a. Beispiel: Höhe der Mitgliedsbeiträge Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen klein hält.

  11. 4.b. Zulässige Investitionsumlagen Es ist auch unschädlich, wenn der Verein, eine Investitionsumlage erhebt. Allerdings darf: diese höchstens Euro 5.113,00 innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen.

  12. Allerdings sind Investitionseinlagen keine steuerlichabsetzbaren Spenden. Vorsicht: Wenn man versuchen sollte, für solche Maßnahmen in Umgehungsabsicht Spendenbescheinigungen auszustellen. Das sind keine Spenden. Mit Absicht falsch ausgestellte Spenden stellen einen Betrug dar und können den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.

  13. Selbstlose Förderung Eine Förderung geschieht selbstlos, wenn durch Sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (also keinen Gewerbebetrieb unterhalten). Das bedeutet nicht, dass jede wirtschaftliche Betätigung einer ansonsten begünstigten Zwecke dienende Körperschaft schon von vorne herein zur Verneinung der Selbstlosigkeit führt. Sie darf nur dem Verein nichtdas Gepräge geben.

  14. Ausstellung von Spendenbescheinigungen Bei Missbräuchen auf diesem Gebiet z. B. der Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen ist die Gemeinnützigkeit grundsätzlich zu versagen, weil Betrug vorliegt. Dabei muss eine Spende, ohne die Erwartung eines bestimmten Vorteils gegeben werden. Ein Spendenabzug ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden.

  15. 6.a. Vertrauensschutz Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Betätigung durch unlautere Mittel oder falsche Aufgaben erwirkt hat.

  16. 6.b. Haftung bei Spenden Hierbei unterscheidet man: die Ausstellerhaftung (vorsätzlich oder grob fahrlässig, unrichtiges Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung) und Veranlasserhaftung (Verwendung der Spende für etwas anderes, als dem, in der Zuwendungs- bestätigung angegebenen Zweck). Haftungsschuldner ist dabei regelmäßig die Körperschaft, die die Spende erhält, nicht der Vorstand, Vertreter oder der Beauftragte, der die Zuwendung ausstellt. Es sei den er handelt grob fahrlässig und eigenmächtig.

  17. Mittelverwendung Die Selbstlosigkeit setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Mittel der Körperschaft nur für die Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Diese müssen vor allem zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestensin dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr für die Steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Noch vorhandene Mittel können deshalb höchstens in eine zulässige Rücklage eingestellt werden.

  18. 8.2. Freie Rücklage 8.1. Zweckgebundene Rücklagen 8.3. Sonstige Rücklagen 8.3.a. Rücklagen in der Vermögensver- waltung 8.3.b. Rücklagen im Steuerpfl. wirtschaftl. Geschäfts- betrieb Rücklageformen

  19. 8.1. zu zweckgebundene Rücklagen Die Mittel, die hierfür gespart werden, sind Gelder für ein bestimmtes, Satzungsmäßiges Vorhaben. Soweit die Körperschaft mehrere Vorhaben gleichzeitig beabsichtigt, sind auch mehrere RL nebeneinander zulässig.

  20. 8.2. Freie Rücklagen Diese ermitteln sich nach einem bestimmten Schlüssel: nämlich: • 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung • 10% des Gewinns aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb • sowie 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich. Sie kann neben der zweckgebundenen RL gebildet werden.

  21. 8.3. Sonstige Rücklagen a) Rücklagen in der Vermögensverwaltung Zulässig ist auch eine Ansammlung von Mitteln für die Pflege und Unterhaltung von Vermögensgegenständen. Sowohl im Rahmen der Vermögensverwaltung, sowie in reinen Zweckbetrieb b) Rücklagen im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Hier ist eine RL-Bildung möglich, wenn die Körperschaft nachweist, dass sie die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz benötigt.

  22. Folgen eines Verstoßes der zeitnahen Mittelverwendung Ein Verstoß gegen die Pflicht, die Mittel zeitnah zu verwenden hat grundsätzlich den Verlust der Steuerbegünstigung für den betreffenden Veranlagungszeitraum zur Folge

  23. 10. Gefahr bei nicht satzungsgemäßer Vergütung oder zu hoher Vergütung für ein Ehrenamt Für das echte Ehrenamt gilt die Beschränkung auf den Ersatz konkret nachgewiesener Aufwendung. Aus Sicht des Empfängers wird die Steuerbefreiung für einen Auslagenersatz wird nur anerkannt, soweit dies nur im reinen Auslagenersatz besteht. Der Auslagenersatz sollte in einem Vertrag festgesetzt werden. Ehrenamtlich heißt historisch betrachtet: unentgeltlich, dass sollte man sich immer vergegenwärtigen.

  24. Vergütungsregeln für den Vorstand (die Organe des Vereins) Eine gemeinnützige Körperschaft verstößt gegen das Mittelverwendungsgebot, wenn einem Organträger, der nach der Satzung „ehrenamtlich“ arbeitet, trotzdem ein Entgelt für die übernommene Tätigkeit bezahlt wird.

  25. Vermeidung von Fehlern bei Handlungen in Fördervereinen Ein Förderverein ist ein Verein, dessen Satzungszweck es ist, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke des Hauptvereins zu sammeln und an diesen weiterzuleiten. Die Gemeinnützigkeit eines Fördervereins ist gefährdet, wenn sich seine Hauptbetätigung nur in der Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten erschöpft.

  26. 12.1. Problemfelder in der Praxis Damit der Förderverein seine Gemeinnützigkeit behält, muss die Beschaffung von Mitteln als Satzungszweck festgelegt sein. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Förderverein die Körperschaft namentlich nennt, für die er die Mittel beschafft. Wird diese jedoch in der Satzung genannt, darf der Förderverein auch nur an diese Körperschaft seine gesammelte Mittel weitergeben.

  27. 12.2. Verwendungsnachweis der Mittel Der Förderverein muss nachweisen, dass der Empfänger die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einsetzt. Der Nachweis kann durch Vorlagen der Kopie des letzten Freistellungsbescheides der Empfängerkörperschaft erbracht werden.

  28. 12.3. Folgen dieser Verletzung Die Verletzung dieser Erfordernisse hat zur Folge, dass die bisher steuerbefreiten Bereiche Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung steuerpflichtig werden Die USt wird mit 19% festgesetzt Zudem hat es gravierende Auswirkungen auf die Spendeneinnahmen. In diesem Fall sind die Spendengelder nachträglich der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

  29. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Mittelverwendung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Ausgleich von Verlusten Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, Rücklagen) sowie Erträge aus der Vermögensverwaltung - und das entsprechende Vermögen hieraus - zum Ausgleich eines Verlustes des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zuverwenden.

  30. Ausnahmen: Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs liegt aber nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtigen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.

  31. Weitere Beispiele: Wann eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins ist: • wurden in dem Verlustjahr vorangegangenen sechs Jahren Gewinne erwirtschaftet, so können diese zum „Verlustausgleich“ herangezogen werden. • es eine außergewöhnliche Fehlkalkulation gegeben hat. • im Ausgleich von Verlusten innerhalb von 12 Monaten die Zuführung von Mitteln in entsprechender Höhe stattfinden und diese nicht von anderen begünstigten (ideellen) Bereichen kommen. • bei Anlaufverlusten wird für den Ausgleich innerhalb der steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Tätigkeit ein Zeitraum von drei Jahren vorgegeben. • nach Auffassung der FV kann ein Ausgleich des Verlustes der steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe auch mittelsAufnahme von Darlehen erfolgen.

  32. Lösung: Beispiel 1. Aufnahme eines Bankdarlehns • Ein gemeinnütziger Sportverein hat im Jahr 2004 aus seinem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Veranstaltungen“ einen Verlust in Höhe von Euro -10.000,00 erzielt. Ein Ausgleich mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist mangels Überschüssen nicht möglich. • Der Verlust wird durch die Aufnahme einer Bankschuld im Rahmen des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeglichen. Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs, aus den Zweckbetrieben oder den Bereich der Vermögensverwaltung liegt somit nicht vor. • Die Bedienung des Darlehens muss in Folge natürlich mit Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes getilgt werden.

  33. Beispiel 2 (wie 1) • Nur wird die Bankverbindlichkeit über eine Grundschuld eines Grundstückes aus dem steuerfreien Vermögensbereich abgesichert. Problem? • Die Bestellung der Grundschuld wäre noch keine schädliche Verwendung von Mitteln des steuerbegünstigten Bereich. Allerdings muss der Verein ein schlüssiges Sanierungskonzept vorweisen, indem glaubhaft dargelegt wird, dass die Bedingung der Schuld zuzüglich Zinsen aus den steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen kann. 13.A. Zweckbetrieb, Option zu WG

  34. Sonstige Ausgaben, die eine schädliche Mittelverwendung darstellen könnte. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind. Z. B. bei Jubiläen, runden Geburtstagen. Keine schädliche Zuwendung liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z.B. bei Kauf-, Dienst- und Werkverträgen)

  35. Darlehensvergabe Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln, ist unschädlich, wenn die Körperschaft damit selbst unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Dies kann z.B. Darlehen an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten oder Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung. Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt.

  36. Die Vergabe von Darlehenan andere steuerbegünstigte Körperschaften ist zulässig, wenn die andere Körperschaft die Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. 14.1 Verwaltungsausgaben Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben deutlich geringer als 50 % ist.

  37. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist. Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich um Verwaltungsausgaben. Ausgliederung Sollten diese Maßnahmen nicht einzuhalten sein, bleibt nur noch die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben komplett zu separieren und aus dem Verein auszugliedern.

  38. Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht, Mittel zeitnah zu verwenden Dies hat grundsätzlich den Verlust der Steuerbegünstigung für den betreffenden Veranlagungszeitraum zur Folge. Allerdings kann die Finanzverwaltung nach § 63 Abs. 4 AO dem Verein, eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Bei der Frage, ob und welche Frist gesetzt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

  39. KONSEQUENZEN BEI VERSAGUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT Was geschieht bei Beendigung/Versagung der Gemeinnützigkeit, auch z.B. nur für ein Jahr Kann ein bisher gemeinnütziger Verein nicht mehr als gemeinnützig behandelt werden, muss er sein Vermögen ausheben ABER: Bei Versagung der Gemeinnützigkeit für nur einen Veranlagungszeitraum wird hingegen regelmäßig keine Auskehrung des Vereinsvermögens verlangt und keine Nachversteuerung für 10 Jahre vorgenommen, sondern nur das entsprechende Jahr mit Steuern belegt.

  40. Vielen Dank für Ihr Interesse und eine gute Heimfahrt wünschen Ihnen MCW & Partner GbR Bernd Mathes Eisenstraße 11 und Donaustraße 64a 65428 Rüsselsheim 65428 Rüsselsheim Dipl. Bw. Hiltrud Marx Bernd Mathes Steuerberaterin Steuerberater

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