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Die Ordensregel des Johanniter/Malteserordens

Die Ordensregel des Johanniter/Malteserordens. Vortrag anlässlich des 900-jährigen Jubiläums der Anerkennung des Johanniter/Malteserordens durch Papst Paschalis II. bei den Assisen der Schweizer Assoziation des Malteserordens in Schwyz am 22. Juni 2013 Pater Gerhard Tonque Lagleder OSB

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Die Ordensregel des Johanniter/Malteserordens

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  1. Die Ordensregel des Johanniter/Malteserordens Vortrag anlässlich des 900-jährigen Jubiläumsder Anerkennung des Johanniter/Malteserordensdurch Papst Paschalis II. bei den Assisen der Schweizer Assoziation des Malteserordens in Schwyz am 22. Juni 2013 Pater Gerhard Tonque Lagleder OSB Brotherhood of Blessed Gérard

  2. Jubiläumsfeier mit Papst Benedikt XVIam 9. Februar 2013 im Petersdom zu Rom „Liebe Freunde fahrt fort, in der Gesellschaft und in der Welt zu wirken, auf den vom Evangelium vorgegeben Wegen: Glaube und Nächstenliebe, um die Hoffnung wieder zu beleben. … Diese Ideale kommen in Ihrem Motto wunderbar zum Ausdruck:„Tuitiofidei et Obsequiumpauperum“. In diesen Worten artikuliert sich das Charisma Ihres Ordens, der, als Subjekt des Völkerrechts, nicht danach strebt, Macht und Einfluss im weltlichen Sinne auszuüben, sondern bestrebt ist, in voller Freiheit dem eigenen Auftrag nachzukommen, zum Wohle des gesamten Menschen, Geist und Körper, sowohl des Einzelnen wie der Gemeinschaft, vor allem jener, die Hoffnung und Liebe brauchen“.

  3. 15. Februar 1113 Bulle „Piepostulatiovoluntatis“ Papst Paschalis II. (13.8.1099 - 21.1.1118) Treffen zwischen Papst Paschalis II. und König Philipp I. 1107 aus Grandes Chroniques de France (1461)

  4. Paschalis, Bischof, Diener der Diener Gottes, an seinen ehrwürdigen Sohn Gerhard, Leiter und Vorsteher des Xenodochiums zu Jerusalem, und seinen rechtmäßigen Nachfolgern für alle Zeiten. Deines frommen Willens Bitte soll nachstehend verwirklicht werden. Deine Liebe hat verlangt, dass das Xenodochium, das Du in der Stadt Jerusalem neben der Kirche des hl. Johannes des Täufers errichtet hast, durch die Autorität des Apostolischen Stuhles gefestigt und durch das Patrozinium des hl. Apostels Petrus begünstigt werde. Wirhaben deshalb, erfreut durch Deine frommen Bestrebungen der Gastfreundschaft, Deine Bitte mit väterlicher Güte aufgenommen und genehmigen, dass jenes Gotteshaus, jenes Xenodochium, sowohl unter den Schutz des Apostolischen Stuhles als auch unter die Schutzherrschaft des hl. Petrus durch die Autorität der vorliegenden Urkunde auf immer gestellt werde. “PiePostulatioVoluntatis”

  5. Wir ordnen an, dass also alles, was zur Befriedigung der Not der Pilger und der Armen, entweder in den Pfarreien und Gebieten der Kirche zu Jerusalem oder anderer Kirchen, durch Deine inständige Sorge, für dieses Xenodochium erworben worden ist, oder anderen gelingt auf rechtmäßige Weise zu erwerben, oder was von unseren ehrwürdigen Brüdern, den Bischöfen der Kirche zu Jerusalem abgetreten worden ist, sowohl Dir als auch Deinen Nachfolgern, die sich der Pilger annehmen, auf immer in Ruhe und ungeschmälert bewahrt bleibe. Ebenso bestätigen wir den Zehnten aller Einkünfte, die Ihr, wo immer auch, durch Eure Mühen und Sorgen sammelt, dass Ihr sie haben und besitzen sollt für Euer Xenodochium ohne Widerspruch der Bischöfe und der bischöflichen Diener. Wir bestimmen auch, dass Ihr Schenkungen, die Kirchenfürsten von ihren Abgaben und Einkünften diesem Xenodochium überlassen, ungeschmälert haben sollt. “PiePostulatioVoluntatis”

  6. Wenn Du, zurzeit Provisor und Propst dieses Ortes, einmal gestorben bist, so soll niemand, weder durch List noch Gewalt dort herausgestellt werden (als Nachfolger), wenn ihn nicht die Profeß-Brüderdort nach göttlicher Vorschrift (Eingebung) erwählt und eingewiesen haben. Außerdem bestätigen wir für alle Zeit alle Stiftungen und Besitzungen, die dieses Xenodochium derzeit diesseits und jenseits des Meeres, sei es in Asien oder Europa entweder jetzt hat oder in Zukunft durch Gottes Freigiebigkeit erlangen wird, Dir und Deinen Nachfolgern, die in frommen Eifer die Aufgaben der Gastfreundschaft versehen. “PiePostulatioVoluntatis”

  7. Im Anschluss daran bestimmen wir, dass es keinem Menschen erlaubt sein soll, dies Hospital verwegen zu gefährden (zu beunruhigen) oder seine Besitztümer wegzunehmen, oder weggenommene zurückzubehalten, zu mindern oder durch verwegene Schikanen zu plagen. Vielmehr soll das alles ungeschmälert erhalten bleiben für die, für deren Unterhalt und Lenkung es verliehen wurde, auch in Zukunft zu aller Gebrauch (Nutznießung). Wirklich sollen die Hospitäler und Armenhäuser in den westlichen Gebieten, bei der Burg des hl. Egidius, bei Asti, Pisa, Bari, Otranto, Tarent, Messina, berühmt durch den Titel des Namens Jerusalem, in Deiner und Deiner Nachfolger Untertänigkeit und Verfügungsgewalt bleiben, so wie sie es heute sind. Das bestimmen wir für alle Ewigkeit. “PiePostulatioVoluntatis”

  8. Sollte in Zukunft irgendeine kirchliche oder weltliche Person in Kenntnis dieser Ausfertigung unserer Verfügung verwegen versuchen, dagegen zu handeln, so soll sie, nachdem sie ein zweites und drittes Mal verwarnt worden ist, wenn sie nicht durch entsprechende Wiedergutmachung sich bemüht hat, der Würde ihrer Macht und Ehre entkleidet werden, sie soll wissen, dass sie bei hartnäckiger Unbußfertigkeit sich als Angeklagte vor Gottes Gericht befindet und dass sie verlustig geht des Allerheiligsten Leibes und Blutes unseres Herrn und Erlösers Jesus Christus und beim Jüngsten Gericht aufs strengste der Strafe anheimfällt. Allen aber, die an diesem Orte dem Rechte dienen, sei der Friede unseres Herrn Jesus Christus, damit auch sie die Frucht der guten Tat genießen und beim strengen Richter einst die Belohnung ewigen Friedens finden. Amen. “PiePostulatioVoluntatis”

  9. Ich, Paschalis, Bischof der Katholischen Kirche, habe unterschrieben Ich, Riccardo, Bischof von Albano, habe unterschriebenIch, Landolfo, Erzbischof von Benevento, habe gelesen und unterschriebenIch, Conone, Bischof der Kirche von Preneste, habe gelesen und unterschriebenIch, Anastasio, Kardinalpriester des Sel. Clemente, habe unterschriebenIch, Gregorio, Bischof von Terracina, habe gelesen und unterschriebenIch, Giovanni, Bischof von Mellito, habe gelesen und unterschriebenIch, Romualdo, Kardinaldiakon der Römischen Kirche, habe unterschriebenIch, Gregorio, Kardinalpriester des HL. Crisogono, habe gelesen und unterschrieben Geschrieben zu Benevento durch die Hand von Giovanni, Kardinal und Bibliothekar der Heiligen Römischen Kirche, am 15. Februar im 1113ten Jahr nach der Fleischwerdung unseres Herren, im vierzehnten Jahr des Pontifikats von Papst Paschalis II. “PiePostulatioVoluntatis”

  10. Die älteste (datiert 7. Oktober 1253) erhalten gebliebene Handschrift der Ordensregel „Die Johanniterregelin lateinischer Sprache“ Aargauisches Staatsarchiv, Aarau Abteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7

  11. Die Bedeutung dieser Handschrift„Die Johanniterregel in lateinischer Sprache“Aargauisches Staatsarchiv, Aarau, Abteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7 • Woher kam sie? • Wie kam sie hierher? • Was beinhaltet sie? • Was ist das Besondere an ihrem Inhalt? • Was bedeutet das für uns heute?

  12. Das Original der Johanniterregel • Die Datierung ist umstritten. • Raymond du Puy wurde nach dem Tod des Seligen Gerhard (3.9.1120) (Groß-)Meister des Ordens. • Die Abfassung der Regel könnte daher frühesens 1120 angenommen werden, da eine päpstliche Approbation einer Ordensregel erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts üblich wurde. • Die Bulle „quanto per gratiamDei“ Papst Lucius III. vom 4.11.1184 erwähnt die Bestätigung der Ordensregel • durch den Seligen Papst Eugen III. am 7.7.1153, so dass die Regel vor 1153 entstanden sein muss.

  13. Das Original der Johanniterregel Die Datierung der Regel (fortgesetzt) Papst Anastasius IV. gestattete dem Orden am 21.10.1154 mit der Bulle „Christiane fideireligio“ die Aufnahme von Priestern. Da die Regel mehrmals von Klerikern und Priestern des Ordens spricht, wird andererseits ihre Promulgation nach 1154 (zwischen 1155 und 1160) angesetzt, weil Raymond du Puy spätestens 1160 starb. Weil aber die Bulle eher als päpstliche Bestätigung der wohl vorher üblichen Praxis zu sehen ist, und nicht eine conditio sine qua non, und weil es sowohl in den älteren Orden der Augustiner und der Benediktiner von jeher ein selbstverständliches Miteinander von Priestern und Laienbrüdern gab, zu dem es keiner besonderen päpstlichen Erlaubnis bedurfte,schließe ich mich der Datierung der Ordensregel auf die Zeit zwischen 1125 und 1153 an.

  14. Großmeister Wilhelm von Chateauneuf Fra' Guillaume de Chateauneuf oder Wilhelm von Chateauneuf (lat. Wilhelmus de Castronovo) († 1258) war ein Adliger aus der Auvergne und von 1242 bis zu seinem Tod der 19. Großmeister des Johanniterordens. 1244 unterlag das christliche Heer in der Schlacht von La Forbie in der Nähe von Gaza und Chateauneuf geriet in die Gefangenschaft des Sultans von Ägypten, as-Salih Ayyub. In der Zeit seiner Abwesenheit übernahm der Präzeptor Jean de Ronay die Führung des Ordens. Erst nach dem Sechsten Kreuzzug (1248–1250) wurde Chateauneuf im Herbst 1250 gegen ein Lösegeld freigelassen. Am 17. Oktober 1250 kehrte er nach sechsjähriger Gefangenschaft nach Akkon zurück. Zitiert aus Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Guillaume_de_Chateauneuf

  15. Die Provenienz der Handschrift„Die Johanniterregel in lateinischer Sprache“Aargauisches Staatsarchiv, Aarau, Abteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7 Großmeister Wilhelm von Chateauneuf sandte 1253 eine Abschrift der Ordensregel zusammen mit einem Mandat an die Ordensleitung im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“: Der Wortlaut dieser Regel, die im Orient wie im Okzident zu gelten habe, sei jedes Jahr im Kapitel der Ordensbrüder vorzulesen und strikt zu befolgen – jede andere Lesart sei zu konfiszieren. Diese Urkunde ist die einzig überlieferte autorisierte Fassung der Johanniterregel um 1200 und die älteste erhaltene Handschrift der Regel überhaupt. Die übrigen Regeltexte sind, ob frühere oder spätere Fassungen, nur abschriftlich erhalten. Die älteste französische Handschrift ist nach 1288 entstanden. Die älteste deutsche Handschrift stammt aus dem 14. Jahrhundert. Das Original der Johanniterregel ist wohl beim Fall von Akkon 1291 verloren gegangen. Quellen: Vom Pergament zum Chip. Kulturgüter im Staatsarchiv Aargau Lagleder: Die Ordensregel der Johanniter/Malteser

  16. Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum

  17. Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum Die ersten Niederlassungen und Ordenshäuser (Kommenden) entstanden in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts infolge von Schenkungen an den Orden nach dem Ende des 2. Kreuzzugs (1147-1149), an dem eine größere Zahl deutscher Fürsten und Ritter teilgenommen hatten, aus Dankbarkeit weil viele als Kranke oder Verwundete von den Johannitern/Maltesern gesund gepflegt worden waren. 1154 Duisburg (Rheinland) 1156 Mailberg (Österreich) 1156 Kaiser Friedrich I. Barbarossa bestätigt dem Orden alle Besitzungen in Österreich und im ganzen Deutschen Reich. 1158 Prag (Böhmen) 1180 Münchenbuchsee (Schweiz) 1180/82 Hohenrain (Schweiz) 1185 Heimbach (Pfalz) 1192 Bubikon (Schweiz) 1193 Erfurt (Thüringen) Fast alle Kommenden unterhielten Hospitäler. Quelle: Der Malteserorden in Deutschland

  18. Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum • Anfang des 13. Jahrhunderts begann des Großpriorat Deutschland als Verwaltungseinheit zu entstehen. • 1301: Das Generalkapitel von Limassol auf Zypern schafft das Amt des deutschen Großpriors. • Er ist höchster Repräsentant der Deutschen Zunge: • „Meister in teutschen Landen“ • Ihm wurden die Priorate • Deutschland (Nieder- und Oberdeutschland) • Böhmen (einschließlich Österreich und Schlesien) • Polen • Ungarn • Dakien (=Skandinavien) • unterstellt. • Großprior wurde der jeweils dienstälteste Komtur, • mußte aber vom Großmeister bestätigt werden. Quellen: Der Malteserorden in Deutschland Staehle: Die Johanniter und Malteser der deutschen und bayerischenZunge

  19. Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum (fortgesetzt) 1428 (Generalkapitel auf Rhodos): Heitersheim wird Sitz des Großpriors von Deutschland. Der Deutsche Großprior bezog seinen Unterhalt aus den ihm vorbehaltenen Kommenden. Mitte des 16. Jahrhunderts waren dies Arnheim, Bubikon, Heimbach, Heitersheim, Köln und Utrecht. Die Kommenden wurden im Wesentlichen von dienenden Brüdern und Ordensgeistlichen bewirtschaftet. Im 14. Jahrhundert lebten in den Kommenden mehrere geistliche und dienende Brüder als „familia“ des Komturs zusammen und versahen die hospitalitären Aufgaben in den Ordenskrankenhäusern und die religiösen Aufgaben in den Ordenskirchen. Die Ordensritter waren großteils am Ordenssitz in Rhodos versammelt und widmeten sich den militärischen Aufgaben des Ordens. 1495 lebten (laut dem Visitationsbericht des Ordens) im deutschen Großpriorat nur 40 ritterbürtige Ordensbrüder und 322 Ordenskapläne. Quelle: Staehle: Die Johanniter und Malteser der deutschen und bayerischenZunge

  20. Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807

  21. Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807

  22. Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807 Marschall Gottfried von Staufen übergab im Jahre 1272 seinen Hof und seine Kirche in Heitersheim an die Kommende Freiburg des Johanniterordens. Der Johanniterorden erwarb danach das gesamte HeitersheimerGebiet. Der Orden erwarb genügend Besitz und Macht, um Einfluss auf die regionalen Herrschaften auszuüben. Der aufstrebende Orden erwarb auch 1276 vom hiesigen Markgraf Heinrich II. von Baden (Hachberg) umfangreiche Vollmachten. Der Johanniterorden hatte somit eine selbständige Justiz, ein eigenes Rechtswesen und eine eigene Verwaltung. Damit war der Orden in Heitersheim und seinen Gebieten eine Art Staat im Staate. 1335 erhielt Heitersheim den Status einer Kommende Seit 1346 hat Heitersheim ein eigenes von ihr verwaltetes Siechenhaus. 1428 wurde das Großpriorat des Johanniterordens von Deutschland nach Heitersheim verlegt. Der Großprior in Heitersheim ist nunmehr Verwalter aller Johanniterhäuser, Besitzungen und Kommenden von Norditalien bis nach Schweden und vom Burgund bis nach Ungarn. 1807 wurde die Kommende bei der Säkularisation aufgelöst.

  23. Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807 Nachdem der Johanniterorden 1524 seine Besitzungen Akko, Zypern und Rhodos verloren hatte, erhielt er von Kaiser Karl V. die Insel Malta als Lehen. Der Orden nannte sich von da an Malteserorden. Im Jahre 1527 wurde die neue Pfarrkirche erbaut. Kaiser Karl V. ernannte den Großprior Georg Schilling von Cannstatt und seine Amtsnachfolger 1548 zum Reichsfürsten. Georg Schilling von Cannstatt hatte zuvor erfolgreich gegen nordafrikanische Seeräuberstaaten gekämpft. Damit hatte der Johanniter-Orden geistliche und weltliche Macht in sich vereint. Heitersheimavancierte mit seinen zehn dazugehörenden Dörfern zum selbstständigen Fürstentum innerhalb des Heiligen Römischen Reiches.

  24. Die frühe Geschichte des Johanniter-/ Malteserordens in der Schweiz 1180 Münchenbuchsee [1528] 1180/82 Hohenrain [1803] Bubikon [1789] Basel [1806] 1200 Contone [1569] 1210 Thunstetten [1529] 1212 Rheinfelden [1810] 1224 Fribourg [1825] 1228 Tobel [1807] 1231 Leuggern [1806] 1235 Salgesch [1655] 1251 Klingnau [1798] 1270 Compesières [1792] 1280 Reiden [1803] 1287 Wädenswil [1549] 1315 La Chaux [1539] 1335 Biberstein [1530] 1358 Küsnacht [1531] 1455 Biel [1529] 1154 Duisburg (Rheinland) 1156 Mailberg (Österreich) 1158 Prag (Böhmen) 1185 Heimbach (Pfalz) 1187 4.7. Schlacht von Hattin / 7.10. Eroberung Jerusalems 1188Ordenssitz nach Margat (Syrien) verlegt [1206] 1193 Erfurt (Thüringen) 1206 Ordenssitz nach Akkon verlegt [1291] 1253 Älteste erhaltene Handschrift der Johanniterregel 1272 Heitersheim 1291 Ordenssitz nach Zypernverlegt Deutscher Großprior 1309/10 Ordenssitz nach Rhodos verlegt [1523] 1312 Aufhebung des Templerordens 1422 Deutsche Zunge 1428 Heitersheim wird Sitz des GP von Deutschland [1806] 1528 Reformation 1530 Ordenssitz nach Malta verlegt [1798] 1548 GP Georg Schilling von Cannstatt wird Reichsfürst (Kaiser Karl V.) -> einziges Fürstentum des Ordens (15 km², 5000 Einwohner) 1827/30 Regierung von Heitersheim übergibt dem Aargau das Ordensarchiv.

  25. 1200 1231 1251 1212 1228 1335 1358 1192 1280 1180/82 1287 1210 1455 1180 Münchenbuchsee 1180/82 Hohenrain Bubikon Basel 1200 Contone 1210 Thunstetten 1212 Rheinfelden 1224 Fribourg 1228 Tobel 1231 Leuggern 1235 Salgesch 1251 Klingnau 1270 Compesières 1280 Reiden 1287 Wädenswil 1315 La Chaux 1335 Biberstein 1358 Küsnacht 1455 Biel 1180 1224 1315 (Auvergne) 1235 1270 (Auvergne) 1200 (Lombardei)

  26. Münchenbuchsee 1180 - 1528 1180 stiftete der kinderlose Kuno von Buchsee mit Zustimmung seiner Frau Berta von Frohburg und seinem Miterben Heinrich von Buchsee dem Orden Sankt Johannis vom Spital zu Jerusalem die Dörfer Münchenbuchsee samt seinem Stammsitz, Wankdorf und Worblaufen sowie Rebberge in Nugerol und Montigel zur Errichtung eines Spitals. Komturhaus (heute Pfarrhaus) Die Stiftung wurde 1192 durch Papst Alexander III. bestätigt. Adelige und Notable der Stadt Bern vermachten dem Spital darauf weitere Güter. Die Kommende erwirbt zahlreiche Güter in der Umgebung und erweitert ihre Herrschaft. Nach der Reformation im Jahr 1528 löst der Staat Bern die Kommende auf und richtet in den Gebäuden eine Landvogtei ein. Eine der Bedingungen, die Kuno von Buchsee stellte, war, dass keine Zollstelle oder Gebührenerhebung für das Durchqueren der Gemeinde zu errichten sei. Auch der Postverkehr solle nichts kosten. Quellen: http://de.wikipedia.org/wiki/Johanniterkommende_Münchenbuchsee und http://de.wikipedia.org/wiki/Münchenbuchsee

  27. Hohenrain 1180 - 1803 • Ums Jahr 1182 entstand die Kommende Hohenrein des Johanniterordens. • Alle heutigen Ortsteile unterstanden der Herrschaft dieser Kommende. • Bis 1413 steht sie unter der Oberherrschaft der Habsburger. • In diesem Jahr wird ein Burgrechtsvertrag mit der Stadt Luzern abgeschlossen. • Da in den Jahren 1523 bis 1542 kein Komturmeister in Hohenrain anwesend ist, übt in dieser Zeit Luzern die Hoheit aus. • Im Jahr 1798 kommt die Komturei zum Distrikt Hochdorf, ab 1803 als Gemeinde zum neu geschaffenen Amt Hochdorf. • Die Kommende wird 1807 liquidiert und 1847 in den historischen Gebäuden eine Taubstummenanstalt eingerichtet, die bis heute besteht.

  28. Bubikon 1192 - 1789

  29. Bubikon 1192 - 1789 Nach seiner Rückkehr vom 3. Kreuzzug unter Kaiser Friedrich Barbarossa schenkte Diethelm I. von Toggenburg, der vor Ikonium verwundet und von den Johannitern gesundgepflegt worden war, 1192 seinen Hof und die Kirche in Bubikon den Brüdern des hl. Johannes. Rascher Aufschwung unter dem ersten namentlich bekannten Komtur Burchard. Gründung weiterer Ordenshäuser in der Umgebung (Leuggern im Aargau 1231, Tobel 1234, Klingnau 1251).

  30. Bubikon 1192 - 1789 Darstellung des Ritterhauses in der Chronik von Johannes Stumpf um 1550 mit den Wappen von Diethelm von Toggenburg, des damaligen Komturs Johann von Hattstein und der Kommende

  31. Bubikon 1192 - 1789

  32. Bubikon 1192 - 1789

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