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Wider Willen in der Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug

Wider Willen in der Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug. Vorlesung 27. Februar 2012 Dr. Udo Frank ZfP Südwürttemberg - Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Weissenau. Gesetzliche Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie.

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Wider Willen in der Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug

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  1. Wider Willen in der Psychiatrie: Zwangseinweisung, Unterbringung, Maßregelvollzug Vorlesung 27. Februar 2012 Dr. Udo Frank ZfP Südwürttemberg - Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Weissenau

  2. Gesetzliche Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie Unterbringung & Behandlung

  3. Gesetzliche Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie • Zivilrechtlich • Betreuungsrecht (BGB) • Öffentlich-rechtlich • Unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze zur Gefahrenabwehr (PsychKG); in Baden-Württemberg Unterbringungsgesetz (UBG) • Strafrechtlich (forensische Unterbringung nach StGB) • in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) • in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB)

  4. Das Betreuungsrecht (Bundesrecht, BGB §§ 1896 – 1908i) • Anordnung durch Vormundschaftsgericht • nicht möglich gegen den freien Willen • Soll dem Betreffenden nützen • Betroffener kann infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen • nur für erforderliche Aufgabenkreise

  5. Das BetreuungsrechtEinwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) • Gesonderte Anordnung durch das Vormundschaftsgericht • nur bei aufgehobener freier Willensbestimmung • zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten

  6. Das BetreuungsrechtUnterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1906 BGB) • Antragstellung durch Betreuer • Genehmigung durch das Amtsgericht • Nur zum Wohle des Betreuten • Verhinderung einer Selbstgefährdung (Suizidgefährdung, erheblicher Gesundheitsschaden) • Notwendige Heilbehandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden

  7. Unterbringungsgesetz (UBG) Baden - Württemberg • Unterbringung einer Person gegen deren Willen in einer Psychiatrischen Klinik • Erduldung medizinisch erforderlicher Maßnahmen (zwangsweise Verabreichung von Medikamenten aktuell durch BVerfG als ) • Antrag durch untere Verwaltungsbehörde (AföO) oder eine Psychiatrische Anstalt • Anordnung durch das Amtsgericht nach einer Anhörung

  8. Unterbringungsgesetz (UBG) BWVoraussetzungen • geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder erhebliche Störung • erhebliche (akute) Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung (erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter) • Gefahr kann nicht anders abgewendet werden (Verhältnismäßigkeit)

  9. Was tun mit psychisch kranken Rechtsbrechern? Begutachtung und Behandlung als Aufgabe der Forensischen Psychiatrie

  10. Schuldfähigkeit

  11. Schuldfähigkeit (§§ 20/21 StGB) Aufhebung (§ 20 StGB) oder Verminderung (§21 StGB) der Schuldfähigkeit • Eingangsmerkmale • krankhafte seelische Störung • tiefgreifende Bewusstseinsstörung • Schwachsinn • schwere andere seelische Abartigkeit • Funktionsbeeinträchtigungen • Einsichtsfähigkeit • Steuerungsfähigkeit

  12. Maßregelvollzug (MRV)Maßregeln der Besserung und Sicherung • § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus • § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt • (§ 66 StGB Sicherungsverwahrung)

  13. Unterbringung nach § 63 StGB • Anordnung durch eine große Strafkammer eines Landgerichtes in einer Hauptverhandlung • Zuvor vorläufige Unterbringung (§126 a StPO), vergleichbar mit der Untersuchungshaft • Auftrag ist „Besserung und Sicherung“ • Behandlungsansätze wie in allg. Psychiatrie • Klientel in BaWü ca. 60 % Psychose-Kranke • „Sexualstraftäter“ stellen nur eine kleine Gruppe im MRV dar (Mehrzahl in JVA)

  14. Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB • überdauernde psychische Erkrankung bzw. Störung • sicher festgestellte verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit • erhebliche Straftat (mind. mittelschwere Kriminalität) in Zukunft zu erwarten • fortbestehende erhebliche Allgemein-gefährlichkeit

  15. Durchführung der Unterbringung nach § 63 StGB • Zeitlich unbefristet • Jährliche Anhörungen durch die Strafvollstreckungskammer • Aussetzung zur Bewährung, wenn zu erwarten ist, dass keine rechtswidrigen Taten mehr begangen werden

  16. Unterbringung nach § 64 StGB • Entziehungsbehandlungbei Abhängigkeit von Suchtmitteln (Hang), die zu einer erheblichenStraftat mit Wiederholungsgefahr geführt hat • Nur bei hinreichend konkreter Erfolgsaussicht • Zeitlich befristet auf 2 Jahre (zuzüglich 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe) • Je hälftig Patienten mit Alkohol- und Drogenabhängigkeit

  17. Fall 1 • 48 Jahre alter Mann, V.a. chronische Schizophrenie seit vielen Jahren mit erheblichem Alkoholmissbrauch • sozial völlig isoliert, wehrt sich massiv gegen jede Kontaktaufnahme • „Haus“ völlig vermüllt • gesetzliche Betreuung wurde vom Ordnungsamt beim Vormundschaftsgericht bereits beantragt • Hat jetzt zur Abwehr „böser Geister“ das ganze Haus mit Kupferdraht und Blechdosen umspannt und unter Strom gesetzt.

  18. Maßnahmen Fall 1 • A: Unterbringung nach Betreuungsrecht (BGB) • B: Unterbringung nach Unterbringungsgesetz (UBG) • C: Keine Unterbringung da bisher niemand zu Schaden kam und er auch nicht selbstmordgefährdet ist. • D: Maßregelvollzug § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus), da wahrscheinlich ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt • E: Maßregelvollzug § 64 StGB (Entziehungsanstalt), da ein Alkoholmissbrauch besteht

  19. Fall 2 • 22 Jahre junger Mann, lebt zuhause bei Eltern • Schizoaffektive Psychose; Polytoxikomanie • bereits mehrere Psychiatrieaufenthalte, z.T. nach UBG wegen Gewalt gegen Eltern und Geschwister • Keine Krankheitseinsicht, jeweils rasches Absetzten der Medikamente • Heftiger Streit mit Vater wegen Geld; verletzt ihn mit 20 cm langem Küchenmesser am Oberarm; zersticht Türblatt als Vater flüchtet und sich einschließt. Wird anschließend widerstandslos von Polizei festgenommen.

  20. Maßnahmen Fall 2 • A: Freiwillige Einweisung in die Psychiatrie, da er sich widerstandslos festnehmen ließ • B: Unterbringung nach Unterbringungsgesetz (UBG), da er bereits früher nach UBG untergebracht wurde. • C: Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB), da eine Polytoxikomanie besteht • D: Maßregelunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB), da eine Psychose vorliegt und er auch zukünftig erheblich gefährlich bleibt • E: Unterbringung nach Bereuungsrecht (BGB)

  21. Fall 3 • 33 Jahre alte Frau, lebt in sozialpsychiatrischer WG • chronische Schizophrenie • wiederholte Suizidversuche, mehrere stationär psychiatrische Behandlungen auf freiwilliger Basis • umfassende gesetzliche Betreuung (BGB) seit 1½ J. • zunehmender Rückzug seit mehreren Tagen, isst nicht mehr; redet nicht mehr mit Mitbewohner und sozial-psychiatrischem Dienst; Neuroleptika zuletzt weggelassen. • Wehrt sich nicht gegen den Arztbesuch

  22. Maßnahmen Fall 3 • A:Antrag auf Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz (BGB), da seit 1 ½ J. eine gesetzliche Betreuung besteht • B: Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz (UBG), da sie nicht mehr isst und die Neuroleptika nicht mehr genommen hat • C: Normale Einweisung in eine psychiatrische Klinik

  23. Fall 4 • 44 Jahre alter Mann, Alkoholabhängigkeit • leichtgradige kognitive Störungen, seit 1 Jahr arbeitslos (Industriemechaniker) • mehrere Entgiftungen ohne anhaltenden Erfolg, bisher keine Langzeitentwöhnung • Ehefrau will sich trennen  zündet massiv alkoholisiert das gemeinsame Wohnhaus an; brennt vollständig ab; Frau, Sohn und er erleiden starke Rauchvergiftungen. • Wird noch im Krankenhaus von Polizei festgenommen, Richter erlässt Haftbefehl.

  24. Maßnahmen Fall 4 • A: Verbringung in Psychiatrie nach UBG, Auflage einer anschließenden Entwöhnungsbehandlung • B: Gerichtsverhandlung mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei Rauschtat und Alkoholkrankheit • C: Gerichtsverhandlung mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wegen der psychischen Belastung in der Trennungssituation • D: Beantragung einer Betreuung durch Ehefrau

  25. Fall 5 • 35 jährige Frau, seit ca. 10 Jahren rezidiv. auftretende psychotische Schübe bei paranoid – halluzinatorischer Schizophrenie, bisher 8 x stationär in der Psychiatrie • umfassende gesetzliche Betreuung (BGB) seit 4 Jahren, wird seither in einer Mietwohnung sozialpsychiatrisch betreut • Zuletzt wiederholt Nachbarn beschuldigt, sie im Auftrag von Scientology auszuspionieren. Angst geklont zu werden. • Wegen Vergiftungsängsten wenig getrunken und gegessen, Medikamente (Neuroleptika + RR) verweigert. Wiederholt mit Schlafsack (Sommer) im Wald genächtigt. • Patientin verweigert seit 1 Wochen jeden Kontakt zum Betreuer und sozialpsychiatrischem Dienst. Vermieter droht mit Kündigung

  26. Maßnahmen Fall 5 • A: Keine akute Suizidgefahr oder Fremdgefährlichkeit  Keine Unterbringung in der Psychiatrie gegen ihren Willen. • B: Patientin wird gegen ihren Willen wegen potentieller Selbstgefährdung von Betreuer und sozialpsychiatrischem Dienst in die Psychiatrie gebracht (fürsorgliche Gefahrenabwehr ) • C: Notfallmäßige Einweisung der Patientin mit Polizei in die Psychiatrie und Antrag auf Unterbringung nach UBG • D: Antrag auf Unterbringung nach BGB durch den Betreuer an das Amtsgericht

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