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Unternehmenssicherung und Wertsteigerung durch Mergers & Acquisitions. Vortragsabend am 17.06.2003 SiemensForum. WEITNAUER Rechtsanwälte Vortragsabend am 18.03.2004. WEITNAUER Rechtsanwälte München - Berlin - Heidelberg. Referenten. Themen. Dr. Wolfgang Weitnauer
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Unternehmenssicherung und Wertsteigerung durch Mergers & Acquisitions Vortragsabend am 17.06.2003 SiemensForum WEITNAUER Rechtsanwälte Vortragsabend am 18.03.2004
WEITNAUER Rechtsanwälte München - Berlin - Heidelberg Referenten Themen Dr. Wolfgang Weitnauer WEITNAUER Rechtsanwälte Strategische Ansatzpunkte und Ablauf des M & A-Prozesses Dr. Christian Borsche Dr. Borsche GmbH Interne Phase (Rolle des M & A-Beraters) Annette Kespohl WEITNAUER Rechtsanwälte Externe Phase (vom Letter of Intent bis zum Closing)
Externe Phase (vom Letter of Intent bis zum Closing) Annette Kespohl WEITNAUER RECHTSANWÄLTE München Berlin Heidelberg
Rechtliche und steuerliche Aufbereitung/Vorbereitung des M&A-Prozesses - was/wie verkaufen, ggf. ausgliedern - steuerlich optimierte Gestaltung - Information/Genehmigung durch Aufsichtsgremium - Information Betriebsrat ? - Kartellrechtliche Fragen - Aufbereitung von Unterlagen für Käufer Due Diligence/Vendor Due Diligence? - Vertraulichkeitsvereinbarung - Vertragsentwurf
Vertraulichkeitsvereinbarung - ein überschätztes Dokument? Art der Information • öffentlich zugängliche • unbedenkliche rechtlich eingeschränkte • sensible • Schutz nur mit Sanktion
Vertraulichkeitsvereinbarung - ein überschätztes Dokument? Besserer Schutz durch kreative Lösungen, z. B. • bestimmte Unterlagen (z. B. Kalkulationen) nicht offenlegen • sehr, sehr spät zugänglich machen • schwärzen • nur begrenztem Personenkreis zugänglich machen, bspw. nur gegnerischen RAen/StB/WP mit Verpflichtung Information, die an Käufer weitergegeben werden soll, dem Verkäufervertreter zur Genehmigung vorzulegen Abwerbeverbot
Zweck • • • wichtige Punkte des Hauptvertrages herausarbeiten Verhandlungsstand festschreiben Absicht zum Vertragsschluss bekunden Letter of Intent - ein überschätztes Dokument? möglicher zusätzlicher Inhalt • Vertraulichkeitsvereinbarung • Exklusivität • pauschalierter Schadensersatz bei Abbruch • Abwerbeverbot Wert • dokumentiert Eintritt in vorvertragliches Stadium mit besonderen Treuepflichten • Keine Verpflichtung zum Abschluss der Transaktion Vorvertrag • psychologischer Wert
Due Diligence (I) Was ist das? Welche Bereiche deckt sie ab? Wie wird sie durchgeführt? • vom Verkäufer/Käufer gesteuert • im Unternehmen/auf neutralem Boden • Benutzungsordnung Warum wird sie durchgeführt? • Gewährleistung • Risikoermittlung • Wertermittlung • Beweissicherung
Due Diligence (II) DD – Ja oder Nein? aus Verkäufersicht: • Unruhe contra: • Blockierung • Vertraulichkeit • Kosten • weniger Gewährleistungen, bessere „caps“ pro: • höherer Kaufpreis (?)
Due Diligence (III) DD – Ja oder Nein? aus Käufersicht: • Verpflichtung zur Durchführung (ordnungsgemäße Geschäftsführung) pro: • Information/Vorbereitung auf Integration • Risiken kennen und bewerten (Preisabschlag) ist besser als später streiten • verlagert das Erkenntnisrisiko auf Käufer (§ 442 BGB) contra: • weniger Gewährleistungen
Due Diligence (IV) Regeln für den Verkäufer/Zielunternehmen: • selbst Umfang und Inhalt bestimmen • nicht im Unternehmen durchführen lassen • kein bzw. nur kontrollierter Zugang zum Management Regel für den Käufer: Je besser vorherige Information, desto geringeres Schutzbedürfnis Vendor Due Diligence-Bericht an Kaufinteressenten, Käufer erhält später Reliance-Letter Mittelweg:
Verhandlungen Verhandlungsstrategie: klares, intern abgestimmtes und kommuniziertes Konzept (Schmerzgrenze) wer verhandelt? wer hat die Federführung?
Vertragsgestaltung Asset Deal Veräußerung der Wirtschaftsgüter eines Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge • spezifische Erfassung der zu übertragenden Vermögensgegenstände (Auffangklauseln/Bestimmtheitsgrundsatz) • Problem Dauerschuldverhältnisse • §§ 613 a BGB, 25 HGB, 75 AO Share Deal Veräußerung der Beteiligungsrechte • alle Risiken gehen über
Vertragsgestaltung Versteckter Kaufpreis (Verkäuferdarlehen, earn out?) Kaufpreisanpassungsmechanismen Gewährleistungen Warranty & Indemnity Insurance Mindest- und Höchstbeträge Sicherheiten Steuern Wettbewerbsverbot Rücktrittsmöglichkeiten / material adverse change Kosten
Abschluss Abschluss des M&A-Prozesses: negativer • klar kommunizieren • an Grund/Anlass knüpfen • Unterlagen zurückfordern positiver • Unterzeichnung in der richtigen Form • zwischen Unterzeichnung und Vollzug • Vollzug
Gestaltung Beteiligungsvertrag • Zusicherungen und Garantien (ohne Rücksicht auf Verschulden oder „Kenntnis“-Klausel, Haftungsbegrenzung) • Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte (Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, Entsendungsrecht für Aufsichtsrat/Beirat) • Übertragung von Anteilen (Vinkulierung durch Zustimmungsvorbehalt, Vorkaufsrecht) • Mitveräußerungsrechte und -pflichten • Wettbewerbsverbot • Exit-Absprachen (put/call-Option, Liquidationspräferenz)
Verkäufer natürliche Personen (Einzelunternehmen) Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Verkaufs- gegenstand grds. voll steuerpflichtig; ggf. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (max. EUR 45.000); ggf. ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (56% des durch-schnittlichen Steuersatzes) bis max. EUR 5 Mio. grds. keine GewSt-Pflicht grds. voll steuerpflichtig; ggf. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (max. EUR 45.000); ggf. ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) bis max. EUR 5 Mio. grds. keine GewSt-Pflicht (Teil-)betrieb 100%-Anteil an KapG‘t voll steuerpflichtignach § 8 Abs. 2 KStG25% KSt zzgl. 5,5% SolZ GewSt-Pflicht Dto.Vorausgesetzt es wird gesamter Anteil veräußert Dto.Vorausgesetzt es wird gesamter Anteil veräußert Dto. Mitunternehmeranteile/ an Personen- Gesellschaft Anteile an Kapital- Gesellschaft(weniger als 100%) grds. zu 95% steuerfrei n.§ 8b Abs. 5 KStG(sofern keine einbringungs-geborenen Anteile) Keine GewSt-Pflicht grds. hälftig steuerfrei durch HEV n. § 3 Nr. 40 EStGggf. § 6b – Rücklage bis max. T€ 500 möglich hälftige GewSt-Pflicht grds. hälftig steuerfrei durch HEV n. § 3 Nr. 40 EStGggf. § 6b – Rücklage bis max. T€ 500 möglichVolle GewSt-Pflicht Steuerliche Folgen eines Unternehmensverkaufs (ESt/KStG/GewStG)