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FRÜHJAHRSIMPULS 2013

FRÜHJAHRSIMPULS 2013. HERZLICH WILLKOMMEN ZUM. BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at. Arbeitszeitaufzeichnungen – Aktueller denn je. HERZLICH WILLKOMMEN zum THEMA. BKS Steuerberatung GmbH & Co KG

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FRÜHJAHRSIMPULS 2013

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Presentation Transcript


  1. FRÜHJAHRSIMPULS2013 HERZLICH WILLKOMMEN ZUM BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at

  2. Arbeitszeitaufzeichnungen – Aktueller denn je HERZLICH WILLKOMMEN zum THEMA BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at

  3. Allgemeine Informationen • AG müssen für jeden AN Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen • Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch hervorgehen - die Wochenarbeitszeit - die tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Beschäftigung während der Ruhezeit - Beginn und Ende der Ruhepausen - Bei Durchrechnung der Arbeitszeit muss auch Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden

  4. Führung durch Arbeitnehmer • Führen die AN die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst, bleibt AG für die Aufzeichnungen und für die Einhaltung AZ-Bestimmungen verantwortlich • Der AG muss - die AN zur richtigen Führung anleiten - sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen - die Aufzeichnungen kontrollieren

  5. Zeiterfassungssysteme • Werden bei flexiblen Arbeitszeitsystemen (zB Gleitzeit, Durchrechnung der Normalarbeitszeit) die Aufzeichnungen vom AG durch Zeiterfassungssysteme geführt, muss den AN - auf Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnungen übermittelt werden oder - Einsicht gewährt werden

  6. Ausnahme von Pausenaufzeichnungen • Voraussetzung ist Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat • Genaue Festlegung des Beginnes und Ende der Ruhepausen oder • Es wird den AN überlassen, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen

  7. Einsicht und Auskunft • Der AG hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen - Einsicht zu gewähren oder - Kopien zu übermitteln

  8. Sonderbestimmungen • Außendienstmitarbeiter • Lenker • Bäckereimitarbeiter • AN in Krankenanstalten • Jugendliche

  9. Fristen • Aufbewahrungsfrist: 6 Monate • Für Lenker: 24 Monate • Bei Durchrechnung der Arbeitszeit: Fristenlauf mit Ende des Durchrechnungszeitraumes • Jugendliche: nach Neuauflage bis zum Ablauf von 2 Jahren nach letzter Eintragung

  10. Zuständige Stelle • Zuständige Stelle für die Kontrolle der Einhaltung ist die Arbeitsinspektion • Finanzpolizei kontrolliert im Auftrag des Arbeits-inspektorats

  11. Konsequenzen bei falscherArbeitszeitaufzeichnung • Nachzahlungen: Leistet AG auf Grund mangelhafter AZ-Aufzeichnungen zu niedrige SV-Beiträge, sind diese nachzuzahlen (samt Verzugszinsen 8,88 % p.a.) • Schätzungen: Die GKK kann bei Vorliegen einer mangelhaften oder überhaupt fehlenden AZ-Aufzeichnungen eine Schätzung der Arbeitszeit vornehmen (ohne Durchführung eines konkreten Ermittlungsverfahrens) • Verfallsfristen: können auf Grund fehlender AZ-Aufzeichnungen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht ermittelt werden, werden die Verfallsfristen gehemmt • LSDBG: Unvollständige oder fehlende AZ-Aufzeichnungen erschweren AG, die korrekte Entlohnung seiner AN iS des LSDBG nachzuweisen

  12. Verwaltungsstrafbestimmungen • AG sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. • Übertretungen der Bestimmungen betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen sind strafbar • Zuständige Stelle: BH, Magistrat, Magistratisches Bezirksamt (Wien) • Höhe der Verwaltungsstrafen lt. - Arbeitszeitgesetz- Arbeitsruhegesetz- Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz- Bäckereiarbeitergesetz- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

  13. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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