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Philosophie der EG-DLRL Seminar „Normenprüfung – Umsetzung der EG-DLRL“ KOMMA Altenholz 29. April 2010. Blatt: 1. Vorgeschichte. Lissabon-Strategie Sondergipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs im März 2000 in Lissabon

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  1. Philosophie der EG-DLRL Seminar „Normenprüfung – Umsetzung der EG-DLRL“ KOMMA Altenholz 29. April 2010 Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 1

  2. Vorgeschichte • Lissabon-StrategieSondergipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs im März 2000 in Lissabon • Ursprünglicher Richtlinienentwurf (13. Januar 2004) „Bolkestein-Direktive“ • Diskussions- und Protestphase (2004 – 2005) z. T. fehlgeleitete Diskussion über „Sozialdumping“ → „Herkunftslandsprinzip“ • Komplizierter Rechtsetzungsprozess (bis 12/2006) Verabschiedung der DLRL am 12.12.2006 Veröffentlichung der DLRL am 27.12.2006 im Amtsblatt der EU Inkrafttreten der DLRL am 28.12.2006 (Art. 45 DLRL) • Aus Sicht der Verwaltungsmodernisierung bedeutendster Rechtsakt der letzten Jahre Umsetzung bis zum 28.12.2009 (Art. 44 Abs. 1 DLRL) Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government

  3. Die Ausgangslage Anforderungen der Richtlinie: Normenscreening und Berichtspflicht Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner Elektronische Abwicklung der einschlägigen Verfahren und Informationspflichten Europäische Verwaltungszusammenarbeit(elektronische Amtshilfe = „IMI“) Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 3

  4. Intention der Richtlinie • Lissabon-StrategieEU soll der wettbewerbsfähigste und dynamischste Wirtschaftsraum der Welt werden • Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigungNormenscreening, Verfahrens- und Informationsrechte, Genehmigungsfiktion, vollelektronische Verfahrensabwicklung • Binnenmarkt gewährleistenAbbau der bestehenden Beschränkungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit • Europäische Verwaltungszusammenarbeit stärkenInternal Market Information System (IMI) Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government

  5. Persönlicher Anwendungsbereich Wer ist betroffen? EU-ausländische und inländische(nach KOM – vgl. Handbuch S. 20 f. und 23 – sind auch reine Inlandssachverhalte originär betroffen. Die WMK verneint eine originäre Anwendbarkeit der Richtlinie – Beschluss vom 4./5. Juni 2007 – hält eine Einbeziehung der Inländer aber gleichwohl für geboten) Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 EG(insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten) mit Ausnahme bestimmter Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte Sozialdienstleistungen, Glücksspiel, private Sicherheitsdienste, …) Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 5

  6. Sachlicher Anwendungsbereich Was ist betroffen? Alle Verfahren und Formalitäten, (=jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle), z. T. Anforderungen oder Genehmigungen (vgl. Definition in Art. 4 Nr. 6 und 7), die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen (z. B. Art. 8), bzw. die hierfür erforderlich sind (enger: vgl. Art. 6)(erforderlich ist die Sonderbetroffenheit der Dienstleistungserbringer gegenüber allen anderen Normadressaten) während des gesamten „Lebenszyklus“ des Unternehmens Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 6

  7. Materialien für die Umsetzung der DLRL „Anforderungsprofil für Einheitliche Ansprechpartner“ in der Fassung vom 1. Oktober 2007 „Verortungsmöglichkeiten für Einheitliche Ansprechpartner im föderalen System Deutschlands“ in der Fassung vom 1. Oktober 2007 „Umsetzungshandbuch“ der KOM, seit November 2007 in deutscher Sprache „Prüfraster für das Normenscreening“ in der Fassung April 2008 Handlungsempfehlungen für die Normenprüfung im kommunalen Bereich SH Kommunales Projekt zur Umsetzung der EG-DLRL Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 7

  8. Einheitlicher Ansprechpartner Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 8

  9. Einheitlicher Ansprechpartner – SH Gemeinsame Trägerschaft von Kommunen, Wirtschaftskammern und Land. Errichtungsgesetz vom September 2009 Ergänzende Kooperationsvereinbarung zwischen den Trägern vom September 2009 Arbeitsaufnahme 28. Dezember 2009 www.ea-sh.de Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 9 Blatt: 9

  10. Anforderungen und Aufgaben Verfahrensmittler für Dienstleistungserbringer gegenüber den zuständigen Behörden. Koordinationsaufgaben: Erhebung der für das Verfahren erheblichen Daten und Verteilung dieser an die jeweils betroffenen Stellen ggf. auch über andere Einheitliche Ansprechpartner. Empfangsbote der zuständigen Behörden ( Fristlauf). Abwicklung der gesamten Korrespondenz in beide Richtungen ( Bekanntgabe, ggf. Zustellung). Verbindliche Informationsaufgaben gegenüber den Dienstleistern (z. B. über Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit, Kontaktdaten der zuständigen Behörden, Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken, in Streitfällen für DL-Erbringer und –Empfänger allgemein zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe, Verbände und Organisationen, die DL-Erbringer und –Empfänger beraten und unterstützen können). Informationsaufgaben gegenüber den Dienstleistungsempfängern. Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 10 Blatt: 10

  11. E-Government-Gesetz und IT-Harmonisierung Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 11 Blatt: 11

  12. Kooperation + Standardisierung Europa Grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU und elektronische Verfahrensabwicklung erfordern auch innerhalb der EU eine Harmonisierung der Rahmenbedingungen Beispiele: Identifizierung und Authentifizierung, digitale Signatur Abstimmung auf europäischer Ebene erforderlich aber erfahrungsgemäß mühsam. Vorgaben der KOM (z. B. Durchführungsbestimmungen i. S. d. Art. 8 Abs. 3), IT-Systeme der KOM (z. B. IMI). Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 12

  13. Umsetzungsstand EGovG Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Juni 2009 ► Erhebliches Interesse an dem Gesetzentwurf (national und international). Verordnung zur Regelung des Abstimmungsverfahrens bei Standardsetzungen wird im Sommer 2010 fertig gestellt IT-Planungsrat in Ausführung des Art. 91 c GG durch Staatsvertrag zum 1.4.2010 errichtet Landes-IT-Rat Schleswig-Holstein in Gründung Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 13

  14. IT-Harmonisierung Land - Kommunen Kooperativer Ansatz aus dem E-Government-Gesetz (insbesondere Basisdienste). Vereinbarung im September 2009 abgeschlossen. Arbeitsplan 2009 / 2010 bestimmt durch Umsetzung der EG-DLRL:- Zuständigkeitsfinder (ZuFiSH)- „Kernsystem“ für den Einheitlichen Ansprechpartner und zuständige Behörden- elektronische Kommunikation über das Landesnetz- „Bezahlplattform“- Formulardienst- ggf. Verwaltungsebenen übergreifender Verzeichnisdienst Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 14

  15. Normenscreening Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 15

  16. Warum Normenscreening? Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, Schranken für Dienstleister abzubauen. Es sollen Verfahren und Formalitäten vereinfacht und die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erleichtert werden. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen sich ein Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen will als auch solche, in denen er nur vorübergehend Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen will. Die Dienstleistungsrichtlinie erlegt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck umfangreiche Prüfpflichten auf, um festzustellen, ob Beschränkungen bestehen bzw. ob das geltende Recht auf allen Rechtssetzungsebenen (insb. auf Bundes- und Landesebene einschließlich der Selbstverwaltungskörperschaften wie der Kommunen und Kammern) mit den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist. Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 16 Blatt: 16

  17. IMI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 17

  18. Was ist IMI? Europäisches elektronisches Informations- und Amtshilfesystem Internal Market Information System (IMI) oder auch Binnenmarktinformationssystem (BIS). Pilotierung im Zusammenhang mit der Berufsanerkennungsrichtlinie seit 2008 (Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Weiterungen stehen bevor. Einbeziehung weiterer europäischer Rechtsakte auch über die BerufsanerkennungsRL und DLRL hinaus geplant. In SH nimmt der Einheitliche Ansprechpartner die Aufgaben des IMI für die Kommunen wahr (Errichtungsgesetz EA-SH) Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 18 Blatt: 18

  19. Warum IMI? Gemeinsamer Binnenmarkt lässt Europa zusammenrücken. Hierfür ist auch die Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten unerlässlich. Mit der Liberalisierung des Zugangs zum Markt muss eine wirksame und grenzüberschreitende effektive Möglichkeit zur Kontrolle der Marktteilnehmer einhergehen. Der elektronische Austausch zwischen den Verwaltungen spart Zeit und Geld und bietet darüber hinaus die weiteren Vorteile einer IT-gestützten Lösung. Überwindung der sprachlichen Barrieren durch standardisierte Fragen- und Antwortkataloge. Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 18 E-Government Blatt: 19 Blatt: 19

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