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BVM-Jahresrückblick

BVM-Jahresrückblick. Programm Einleitung: Nulla poena sine lege Rückblick in Zahlen Ausblick ins Strafrecht Fragen , Antworten , Austausch. BVM-Rückblick Einleitung. Nulla poena sine lege (oder wie kommt es zu einem BVM-Fall und was waren die Resultate daraus?).

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BVM-Jahresrückblick

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Presentation Transcript


  1. BVM-Jahresrückblick IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  2. Programm • Einleitung: Nullapoena sine lege • Rückblick in Zahlen • Ausblick ins Strafrecht • Fragen, Antworten, Austausch IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  3. BVM-RückblickEinleitung Nullapoena sine lege(oder wie kommt es zu einem BVM-Fall und was waren die Resultate daraus?) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  4. BVM-RückblickEinleitung - nicht zielkonforme Leistungen Unrechtmässige Inanspruchnahme Nicht zustehende Leistungsausrichtung Ursache vP, Kunde Arzt, GA, AG, … vP, Kunde IVST/RAD MEDAS AG Schuld Vorsätzlicher Versicherungsbetrug Systembedingte Faktoren • falsche Beurteilung (Kausalität) AUF / EUF • falsche Beurteilung Zumutbarkeit (Selbsteingliederung, Eingliederung, Arbeitsleistung) und Überwindbarkeit • Falsche Beurteilungen wegen Verletzung Untersuchungsgrundsatz, Zeitmangel, Rechtsunkenntnis • Revision: Keine eigentliche Durchführung • Fehlende oder späte Zusammenarbeit von verschiedenen Versicherern (IV, ALV, UVG, Sozialhilfe, KTG) • Zu lange Abklärungsfristen • vP: Einsetzen Desintegrationsprozess, Demotivation, Resignation • Simulation, Vortäuschung Unfall, schwere Aggravation • Unterschlagung Einkommen • Grobe Verletzung betreffend: keinerlei Bemühung für Selbsteingliederung, unkooperativesVerhalten Sanktion Fahrlässiges Fehlverhalten IVG • Bewusste Aggration • Nichtangabe geringe Veränderungen in Einkommen und Gesundheitszustand • Kleinere Verstösse gegen Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  5. BVM-RückblickEinleitung – was ist ein BVM-Fall? • Beratung IVL • Rückfluss IVL Interne Meldung • Komplexer Fall • grobe Pflichtverletzung, insb. MPV • Simulation, Aggravation • hängiges Strafverfahren • Observationsmaterial Externe Meldung • Vertiefte Abklärungen IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  6. BVM-RückblickEinleitung – vom GS zur Rente Gesundheits-schaden, Folge davon: AUF / EUF Selbst-eingliederung (Pflichten) Eingliederung Geld-Leistung (Rente, HE) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  7. BVM-RückblickEinleitung – Pflichten Anmeldung, Auskunft Schaden-minderung Melde-pflicht Gesundheits-schaden, Folge davon: AUF / EUF Selbst-eingliederung (Pflichten) Eingliederung Geld-Leistung (Rente, HE) Schadenminderung Schadenverhinderung aktive Mitwirkung (Abklärung, Vollzug) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  8. BVM-RückblickEinleitung – Pflichten und Abklärungstiefe Anforderungen an Pflichten Abklärungstiefe und Wahrscheinlichkeit Invalidität IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  9. BVM-RückblickEinleitung – Sanktionen • Sistierung • Herabsetzung, Einstellung • Rückforderung (5, 7 oder 15 Jahre) • Verweigerung • Busse, Geldstrafe (Tagessätze), Freiheitsstrafe • Sanktion in Abhängigkeit des Verschuldens • Rückforderung bei unrechtmässiger Leistung • Unrechtmässigkeit • (Falscher Entscheid IV-Stelle wegen falscher Beurteilung IV-Stelle) • Falscher Entscheid IV-Stelle wegen Verhalten Kunde • Unrechtmässig erwirkt • Meldepflichtverletzung IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  10. BVM-RückblickEinleitung – Kundenverhalten • Strafrecht: Tatbegehung durch aktives Tun oder Unterlassen • Art. 11 StGB: Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleibenbegangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  11. BVM-RückblickEinleitung – Kundenverhalten und Gesamtbild Schlüssiges Gesamtbild? • Sachverhalt muss ein stimmiges Bild ergeben • Das Bild braucht keine absolut klaren Konturen • Das Bild sollte aus verschiedenen Perspektiven gleich aussehen • Der Bilderrahmen ist immerdie Rechtsprechung • Was nicht passt, passt nicht (und wird nicht passend gemacht) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  12. BVM-RückblickRückblick in Zahlen, eingegangene Meldungen IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  13. BVM-RückblickRückblick in Zahlen, erledigte und pendente Fälle IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  14. BVM-RückblickRückblick in Zahlen, erledigte Fälle IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  15. BVM-RückblickZahlen + Fakten, Leistungswirksamkeit IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  16. BVM-RückblickZahlen + Fakten, Leistungsersparnis IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  17. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - warum ein Strafverfahren? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  18. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Rückforderungsdauer Sozialversicherungs- recht (Rückf. 5 J.) Strafbestimmung im Sozial-versicherungs-recht (Rückf. 7 J.) Strafrecht (Rückf. 15 J.) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  19. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Verschulden • Je schwerer das vorwerfbare Fehlverhalten (Verschulden), desto härter die mögliche Bestrafung. • Verschuldensgrade: • Strafbestimmungen: grunds. nur (Eventual-)Vorsatz, ausser... • Zur Rückforderung von Leistungen nach Sozialversicherungsrecht reicht grobe Fahrlässigkeit. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  20. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Beispiel Ausgangslage: • Herr X unterzeichnete am 11. Juni 2003 das Antragsformular für Ergänzungsleistungen. • Angaben im Formular basierten auf seinen Aussagen dem Amt gegenüber: Entsprechend waren die Renten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung aufgeführt. • Nicht aufgeführt waren die seit August 1996 bezogene Invalidenrente der Pensionskasse Y. in Höhe von rund Fr. 34’000.– pro Jahr. • Das Amt zahlte Herrn X aufgrund seiner unvollständigen Angaben in der Folge Fr. 158’444.30 an Unterstützungsleistungen aus. Wie beurteilen Sie das Verschulden von Herrn X? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  21. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Beispiel Entscheid Bundesgericht (BGE 138 V 74): • Durch unvollständige Angaben Strafbestimmung des ELG verletzt. • Vorwurf: Herr X hat zwar nicht vorsätzlich gehandelt, da er nicht aktiv gelogen hat, doch hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da ihm zuzumuten gewesen war, dass er hätte wissen müssen, dass er die PK-Leistungen hätte melden müssen. Es muss nicht davon ausgegangen werden, dass er die Meldung der Leistungen einfach vergessen hatte (Fahrlässigkeit). • Fazit: Rückforderung der Leistungen über mehr als 5 Jahre. Daneben wäre Strafanzeige wegen (eventual-) vorsätzlicher Meldepflichtverletzung gemäss Art. 87 AHVG möglich gewesen. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  22. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Abgrenzungen Arglist Definition Betrug Abgrenzung zu Art. 87 AHVG «Blosses Verschweigen ist noch kein Betrug» Tathandlungen Rückforderung Garanten-stellung Opfermit- verantwortung Strafmass IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  23. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Beispiel Ausgangslage: • Herr X erlitt 1996 einen Verkehrsunfall. • Folgen: Rückenschmerzen, Schwindelanfällen und Depressivität: eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, Bezug von IV-Leistungen. • Annahme, Gesundheitszustand habe sich seit 2005 verbessert, da Teilnahme (als Fahrer) an 5 strapaziösen Autorennen im Ausland. • Nichtmitteilen des verbesserten Gesundheitszustandes. • Juni / Juli 2006: Observation durch Polizei; X erledigte versch. Arbeiten ohne jegliche Anzeichen für gesundheitliche Probleme. • Folge: Gericht verurteilte Herrn X 2012 wegen gewerbsmässigem Versicherungsbetrug. • Das Bundesgericht war damit nicht einverstanden. Warum war das Bundesgericht nicht einverstanden? Was beutet dieser Entscheid für uns? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  24. BVM-RückblickAusblick ins Strafrecht - Beispiel Entscheid Bundesgericht (6B_750/2012): • Verhalten erschöpft sich in der Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht. • Keine Täuschung durch unwahre Angaben oder anderes aktives Verhalten, sondern blosses Verschweigen von Tatsachen, was für sich allein nicht arglistig ist. • Kein aktives Tun. Betrug durch Unterlassung? • Dazu fehlt notwendige Garantenpflicht (= Pflicht zum Handeln), denn: Keine Garantenstellung aufgrund der Meldepflicht! • Verhindern einer solchen Situation durch möglichst «breite» Befragung; Gelegenheit geben zu aktiven Falschangaben oder zu «qualifiziertem Schweigen». • Folgen: Leistungsrückforderung, strafrechtliche Sanktion i.S. der Strafbestimmung im Sozialversicherungsrecht (Geldstrafe bis 180 Tagessätze). IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  25. BVMFragen, Antworten, Austausch • Welche konkrete Frage brennt Ihnen unter den Nägeln? • Was wollten Sie schon immer über die Arbeit des BVM-Teams wissen? • Bisherige Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit BVM-Team • Erkennen Sie zu meldende Sachverhalte? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

  26. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

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