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Delegation ärztlicher Tätigkeiten – straf- und haftungsrechtliche Risiken

Delegation ärztlicher Tätigkeiten – straf- und haftungsrechtliche Risiken. Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln s.negm@prikalneg.de www.prikalneg.de. Strafrecht und Zivilrecht. Strafrechtliche Rechtsfolgen Geldstrafe Freiheitsstrafe

Jimmy
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Delegation ärztlicher Tätigkeiten – straf- und haftungsrechtliche Risiken

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Presentation Transcript


  1. Delegation ärztlicher Tätigkeiten – straf- und haftungsrechtliche Risiken Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln s.negm@prikalneg.de www.prikalneg.de

  2. Strafrecht und Zivilrecht Strafrechtliche Rechtsfolgen • Geldstrafe • Freiheitsstrafe • Berufsverbot • Vorbestraft ist, wer mehr als 90 Tage oder Tagessätze erhält Zivilrechtliche Rechtsfolgen • Materieller Schadensersatz • Immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) RA S. Negm

  3. Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ärztliches oder pflegerisches Handeln ist strafbar, wenn es • tatbestandsmäßig • rechtswidrig und • schuldhaft ist. RA S. Negm

  4. Welche Tatbestände kommen in Betracht? • Körperverletzungsdelikte §§ 223 ff. StGB • Tötungsdelikte, §§ 211 ff. StGB • Freiheitsberaubung u. Nötigung, §§ 239, 240 RA S. Negm

  5. Körperverletzungstatbestände § 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 226 Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. RA S. Negm

  6. Tötungsdelikte § 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. § 216 Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar. § 222 Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. RA S. Negm

  7. Körperverletzungsmerkmale • Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. • Gesundheitsbeschädigung besteht im Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustandes körperlicher oder/und seelischer Art (letzter setzt aber psychosomatische Reaktionen voraus). Die Gesundheitsbeschädigung setzt keine körperliche Misshandlung voraus. RA S. Negm

  8. Rechtswidrigkeit Ist immer gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt • Notwehr • Rechtfertigender Notstand • Einwilligung • Mutmaßliche Einwilligung RA S. Negm

  9. Schuldhaft Ist eine Tat dann, wenn • der Täter über 14 Jahre alt ist • nicht wegen seelischer Störungen schuldunfähig ist • keine Entschuldigungsgründe vorliegen RA S. Negm

  10. Die haftungsrechtliche Sicht Behandlungs-/Heimvertrag iVm § 278 BGB unerlaubte Handlung, §§ 823 iVm 831, 847 BGB Krankenhausträger Patient unerlaubte Handlung, §§ 823, 847 BGB Rückgriffsanspruch des Arbeit-gebers bzw. des Arbeitnehmers Arzt od. Pflegekraft RA S. Negm

  11. Haftung und Dokumentation § 823 Abs. 1 BGB Handlung Behandlungsfehler Behandlungsfehler Schaden mangelhafte Dokumentation Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr RA S. Negm

  12. Die ideale Pflegekraft RA S. Negm

  13. Drei Fallgruppen: 1. Fallgruppe Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich delegationsfähig sind 2. Fallgruppe Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht delegationsfähig sind 3. Fallgruppe Ärztliche Tätigkeiten, die nicht delegationsfähig sind • Beispiele: • subkutane und intramuskuläre Injektion, • orale od. anale Verabreichung von Arzneimitteln, • die Dekubitusbehandlung. • Beispiele: • Blutentnahmen • i.v.-Injektionen • Verabreichen von Zytostatika • Beispiele: • Transfusion anlegen u. umstecken • In- und Extubation In begründeten Einzelfällen können aber auch diese Tätigkeiten abgelehnt werden. Diese Tätigkeiten können jedoch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen übernommen werden RA S. Negm

  14. 1. Fallgruppe Beispiele: • subkutane und intramuskuläre Injektion, • orale od. anale Verabreichung von Arzneimitteln, • aseptische u. septische Verbandwechsel, • Legen einer transnasalen Sonde, • transurethraler Katheterismus, • Dekubitusbehandlung. Ausnahme • Erforderlichkeit ärztlichen Fachwissens, (Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen) • objektive Gefährlichkeit der vorzunehmenden Maßnahme z.B. • bei einem gefährlichen Arzneimittel, • bei einem neu auf dem Markt befindlichen Arzneimittel, • aufgrund des besonders kritischen gesundheitlichen • Zustandes des Patienten. RA S. Negm

  15. Beispiele für 2. Fallgruppe • Zu den ärztlichen und damit berufsfremden bzw. • pflegefremden Tätigkeiten, die grundsätzlich • nicht delegationsfähig sind, gehören u. a.: • venöse Blutentnahme, • Vornahme intravenöser Injektionen, • Anlegen von Kurz-, Einmal- und Dauerinfusionen, • Anleiten von Mitarbeitern aus dem ärztlichen Bereich (AiPler, PJler, etc.), • Übernahme ärztlicher Sekretariats- und Dokumentationsarbeiten, • Mitwirkung an Studien für die Pharmaindustrie, • Mitwirkung bei ärztlichen Studien und Gutachten. RA S. Negm

  16. 2. Fallgruppe - Voraussetzungen Die Delegation grundsätzlich nicht delegierbarer ärztlicher Tätigkeiten (2. Fallgruppe) an das Pflegepersonal ist rechtlich nur zulässig, wenn: • der Patient in die Maßnahme eingewilligt hat, • die Art des Eingriffs das persönliche Handeln des Arztes nicht erfordert, • der Arzt die Maßnahme schriftlich angeordnet hat, • die ausführende Pflegeperson zur Durchführung der Anordnung befähigt und • die Pflegeperson zur Ausführung der ärztlichen Tätigkeit bereit ist. RA S. Negm

  17. 1. Einwilligung Für eine wirksame Einwilligung müssen folgende Voraussetzun-gen erfüllt sein: Die Einwilligung muss rechtlich zulässig sein. Der Zustimmende muss einwilligungsfähig sein. Die Einwilligung muss vom Einwilligungsberechtigten (Patient, Eltern, Bevollmächtigter, Betreuer) vor der Maßnahme erteilt worden sein und im Zeitpunkt der Durchführung noch bestehen. Die Einwilligung muss ausdrücklich (schriftlich, münd-lich, oder konkludent) erteilt worden sein. Die Einwilligung darf nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden. RA S. Negm

  18. 2. Die Art des Eingriffs darf das persönliche Handeln des Arztes nicht erfordern. Ob z.B. die Applikation einer Injektion delegationsfähig ist, ergibt sich zum einen aus dem Berufsbild und zum anderen aus der objektiven Gefährlichkeit der vorzunehmenden Maßnahme. Maßstab hier ist das zu applizierende Medikament und die anzuwendende Injektionstechnik. Zu den problematischen Substanzen gehören u.a.: Alle Röntgenkontrastmittel, Herzmittel (wie Strophantin), Zytostatika sowie alle Medikamente, bei denen häufige Zwischenfälle beobachtet wurden. Hinsichtlich der Injektionstechniken muss zwischen subkutanen und intrakutanen, intramuskulären sowie intravenösen Injektionen differenziert werden. RA S. Negm

  19. 3. Der Arzt muss die durchzuführende Maßnahme schriftlich angeordnet haben Unter dem Begriff der ärztlichen Anordnung ist keine generelle Delegation zu verstehen, sie hat vielmehr erst nach eingehender Untersuchung und Beurteilung des Zustandes des Patienten durch den Arzt zu erfolgen. Im Falle der Anordnung einer sog. Bedarfsmedikation hat der anordnende Arzt die Bedarfsdiagnose, das Medikament und seine Dosis sowie die Art und den Zeitpunkt der Applikation eindeutig zu bezeichnen. Die Pflicht zur Schriftlichkeit der ärztlichen Anordnung ergibt sich aus: dem ärztlichen Standesrecht (§ 10 Abs. 1 MBO-Ä), dem Krankenhausvertragsrecht, dem Deliktsrecht (§ 810 BGB) sowie aus der st. Rspr. des BGH. RA S. Negm

  20. 4. Die ausführende Pflegekraft muss zur Durchführung der Anordnung befähigt sein. Die Pflegefachperson muss die am medizinisch-pflege-rischen Standard orientierten erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die durchzuführenden Maßnahmen besitzen. Im Zusammenhang mit der notwendigen Befähigung der Pflegefachperson wird immer wieder der sog. Spritzen-schein oder „Befähigungsnachweis“ diskutiert. Dem „Spritzenschein“ oder „Befähigungsnachweis“ kommt in der forensischen Praxis keine eigenständige haftungsrechtliche Bedeutung zu. RA S. Negm

  21. 5. Die Pflegeperson muss zur Ausführung der ärztlichen Tätigkeit bereit sein Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten bestehen, um grundsätzlich nicht delegierbare ärztliche Tätigkeiten (2. Fallgruppe) auf das Pflegepersonal zu übertragen? Zunächst ist festzuhalten, dass eine einseitig (z.B. kraft Direktionsrecht des AG) angewiesene ärztliche Tätigkeit, die nicht als eigenständige pflegerische Tätigkeit in der KrPflAPrV aufgeführt ist, nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht möglich ist, da es sich bei den ärztlichen Tätigkeiten der 2. Fallgruppe um berufs-fremde Tätigkeiten handelt, die die Weisungsbefugnis des AG und damit der Pflegedienstleitung begrenzt. RA S. Negm

  22. 3. Fallgruppe • Einspritzungen in Katheter, Shunts und Ports bei zentraler Lage in herznahe Venen, • in das Ventrikelsystem, • in das arterielle System, • in den Periduralraum, • in das Peritoneum, • das intravenöse Injizieren von Zytostatika, • das intravenöse Injizieren von Röntgenkontrastmittel, • das Anlegen von Bluttransfusionen sowie das • Wechseln von Blutkonserven. RA S. Negm

  23. Haftung und Versicherung Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, das mit der Übernahme ärztlicher Tätigkeiten verbundene (zusätzliche) Haftungsrisiko der Pflegekraft aufzufangen: • durch eine schriftlich vom Arbeitgeber vorzunehmende Haftungsfreistellung, die den Zweck hat, die Pflegefachperson für alle fahrlässig verursachen Schäden des Patienten, einschließlich des groben Behandlungsfehlers von der Haftung gegenüber dem Patienten freizustellen. • durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Vor dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. bei Bestehen einer solchen sollte diese auf folgende Fragestellungen hin überprüft werden: • Besteht bereits über den Krankenhausträger eine Berufshaftpflichtversicherung? • Sind alle Fahrlässigkeitsformen einschließlich der groben Fahrlässigkeit von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt? • Werden auch Schäden, die im Rahmen der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten verursacht worden sind, übernommen? RA S. Negm

  24. Ausblick – Richtiges Verhalten im Schadensfall • Strafverfahren ohne Anzeige? • Verhalten bei • Einlassung und Vernehmung? • Durchsuchung u. Beschlagnahme? • Daktyloskopische Spuren? • Verhaftung? RA S. Negm

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