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Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG)

Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG) . Neuregelung des Heimrechts durch Förderalismusreform 2006. Föderalismusreform. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorgeleistungen) Ordnungsrechtliche Vorschriften sind Länderangelegenheit Zivilrechtliche Vorschriften sind Bundesangelegenheit

Antony
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Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG)

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  1. Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG) Neuregelung des Heimrechts durch Förderalismusreform 2006

  2. Föderalismusreform • Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorgeleistungen) • Ordnungsrechtliche Vorschriften sind Länderangelegenheit • Zivilrechtliche Vorschriften sind Bundesangelegenheit • Übrige §§ HeimG bleiben nach § 125a GG bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung in Kraft WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  3. Ausweitung der heimgesetzlichen Regelungen auch auf Bereiche neuer Wohn- und Betreuungsformen • Anpassung an Verbraucherschutz, es soll nach dem tatsächlichen Schutzbedarf, nicht nach Wohnformen differenziert werden • VerbraucherInnen sollen bei doppelter Abhängigkeit (Wohnen und Pflege/Betreuung) geschützt werden • Harmonisierung mit SGB XI (Vergütung, Entgelterhöhung, Abwesenheit, Tod) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  4. §§ 5 bis 9 WBVG sind Sonderregelungen zu Kauf-, Miet- und Dienstleistungsregelungen • § 14 WBVG ist Sonderregelung zu Darlehen, Schenkung, Testierfreiheit, Kaution WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  5. Verbraucher, Unternehmer • Verbraucher § 13 BGB • jede natürliche Person, die zu einem bestimmten Zweck ein • Rechtsgeschäft abschließt, das weder • der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann • Unternehmer § 14 BGB • jede natürliche, juristische oder rechtsfähige Person (GbR), die ein Rechtsgeschäft, • die in Ausübung ihrer gewerblichen/selbständigen Tätigkeit handelt • Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  6. Anwendungsbereich WBVG • losgelöst von Wohn- und Einrichtungsformen • maßgeblich ist allein der Vertragsgegenstand • Verknüpfung Wohnen mit Pflege/Betreuung • Umfang Pflege/Betreuung ist unerheblich • Wohnraumüberlassung entgeltlich/unentgeltlich egal • Pflege/Betreuungsleistungen müssen vereinbart werden, um Leben im Alter/ Pflegebedürftigkeit/ Behinderung zu bewältigen • WBVG +, egal ob die Pflege/Betreuungsleistungen • tatsächlich erbracht oder • vorgehalten werden WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  7. Koppelung Wohnraum/Pflege • WBVG auch, wenn • Mehrere Verträge vorliegen und • die Verträge nicht ohne einander erbracht werden können bzw. • der Vertrag Wohnen abhängig ist vom Vertrag Betreuung/Pflege und umgekehrt • eine Kündigung der einen Leistung die Kündigung der anderen Leistung nach sich zieht WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  8. Vertrag über Wohnraum und Pflege/Betreuung Verbraucher Unternehmer Vertrag Wohnraum Verbraucher Unternehmer Vertrag Pflege/Betreuung Vertrag Wohnraum Unternehmer 1 Verbraucher Vertrag Pflege/Betreuung Unternehmer 2 WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  9. Verbundverträge, § 1 Abs. 2 • Unbeachtlich, ob der Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern abschließt • U müssen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sein • Rechtlich: Kooperation, Beteiligung • Wirtschaftlich: Provision, Konzernverflechtung WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  10. Tages-, Nachtpflege- Kurzzeitpflege • Gilt für alle Bereiche • Explizite Regelung, weil es uU fraglich sein kann, ob es sich hier um Überlassung von Wohnraum im rechtlichen Sinne handelt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  11. Ausnahmen vom Anwendungsbereich • neben Wohnraum nur allgemeine Unterstützungsleistungen wie • Vermittlung von Pflege/Betreuungsleistungen • Vermittlung von hauswirtschaftl. Versorgung oder • Hausnotruf zum Gegenstand hat • Beispiele: • Service-Wohnen, • Hausmeisterdienste, • Fahr- und Begleitdienste, Besuchs-/Sicherheitsdienste • Katalog § 2 WBVG • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen • Internate Berufsbildungs- und BFörderwerke • Leistungen nach § 41 SGB VIII, Kur-und Erholungheime WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  12. Vorvertragliche Informationspflichten 3 § WBVG • Zweifache vorvertragliche Informationspflicht • Aufzählung der allgemein angebotenen Leistungen § 3 Abs. 2, WBVG • Aufzählung der konkret dem V. angebotenen Leistungen, § 3 Abs. 3 WBVG • rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers • Wenn (-) Nachholmöglichkeit , • Im Interesse des Verbrauchers, unverzüglich, § 3 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 • In Textform, 126b BGB • In leicht verständlicher Sprache WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  13. Textform, § 126b BGB • die Erklärung (allg. Leistungsangebot) muss • in einer Urkunde oder • auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden sein, • (Broschüre, CD, Papier) • Email: muss speicherbar sein • Texte Homepage: nur, wenn Text heruntergeladen wurde • in der die Person des Erklärenden genannt und • Mechanisch hergestellte Unterschrift reicht aus • der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht worden ist • Abschlussformel, Abschluss durch Datierung, Unterschrift zweckmäßig. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  14. Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten, § 3 Abs. 2 • Wohnraumgebäudeausstattung (Größe, Aufzug) • Lage des/der Wohnraumgebäude (Ortsrand, zentrale Lage) • Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen • Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen • Nutzungsbedingungen für 3 + 4 • Art der Leistungen • Inhalt der Leistungen • Umfang der Leistungen • Ergebnisse der veröffentlichten Qualitätsprüfungen nach § 115 I a 1 SGB XI oder landesrechtlichen Vorschriften WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  15. Spezielle vorvertragliche Informationspflicht, § 3 Abs. 3 • Darstellung des konkreten Wohnraums (ZiNr. Größe, Etage, Ausstattung) • Angebot der Pflegeleistungen • Angebot der Betreuungsleistungen (Hilfebedarfsgruppe/Pflegestufe) • Verpflegungsleistungen • Weitere Leistungen • Beschreibung des Leistungskonzepts • Entgelte • Investitionskosten • Gesamtentgelt • Voraussetzung für Leistungs- und Entgeltveränderungen • Ausschluss von Leistungen (muss hervorgehoben sein) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  16. Betreuungsleistungen • Angebot der Betreuungsleistungen • Angebot muss bestimmt sein • Problem, wenn Hilfebedarf bei Aufnahme noch nicht feststeht • Entweder die vorläufige HPG, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit LWV besteht oder • Die möglichen Leistungen beschreiben und dann regeln, dass die Entscheidung der HPK endgültig über HBG entscheidet WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  17. Ausschluss von Leistungen, § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 5 WBVG • Ausschlussrecht Unternehmer • Nur bis Vertragsabschluss möglich, nicht nachholbar • Muss auch bereits im spez. Angebot der Vorinformation enthalten sein • Also 1. Angebot + 2. Ausschluss in Vertrag • Schriftlich und besonders hervorgehoben • Unternehmer muss berechtigtes Interesse an Ausschluss aufgrund seines Leistungskonzepts haben • Bei Pflegeeinrichtungen: Versorgungsvertrag maßgeblich • Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen • Unternehmer muss es auch schriftlich begründen • Folge: Sonderkündigungsrecht U. , wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist (§ 12 I 3 Nr. 2b WBVG) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  18. Berechtigtes Interesse Ausschluss (2) • Leistungskonzept ist Indiz • Berechtigtes Interesse muss allgemein beschreibbar sein • Kriterien müssen objektiv bestimmbar sein und für eine Personenmehrheit gelten • Kein Ausschluss im Einzelfall bzw. für den konkreten Verbraucher WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  19. Berechtigtes Interesse (3) • Fälle: Leistungskonzept ist auf • Bestimmte Personengruppen/Krankheitsbilder ausgerichtet • Kleinere Wohnformen für Verbraucher mit bestimmten Grad Pflegebedürftigkeit • Grenzen Gestaltungsmöglichkeit Wohnraum im Hinblick auf fachliche Pflege/Betreuung/besondere Bauvorschriften bei Pflegebedürftigkeit • Spez. Fachliche Anforderungen an Fachpersonal WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  20. Berechtigtes Interesse Ausschluss (4) • Menschen mit Behinderung • Nur solche Interessen, die dem besonderen Anspruch Menschen mit Behinderung auf Teilhabe gerecht werden • Gesetzgeber: Ausschluss nur in Ausnahmefällen • Betreuung von Menschen mit Behinderung in besonderen Wohngruppen • WG wird von M. mit ähnlichen Behinderungen/ oder bestimmte Altersgruppe bewohnt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  21. Vertragsabschluss § 4 WBVG • Grundsätzlich unbefristeter Vertrag • Befristung • nur, wenn diese dem Verbraucherinteresse nicht widerspricht • Dauer 3 Monate • wenn Befristung nicht im Interesse lag, unbefristeter Vertrag • es sei denn, V. erklärt binnen 14 Tagen Befristung zu wollen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  22. Geschäftsunfähigkeit, 4 Abs. 2 WBVG • Bei Geschäftsunfähigkeit des V: • Sonderregelung zu § 105 BGB • Vertrag ist von Genehmigung Betreuer abhängig (Auflösung in Zukunft +) • U. hat kein eigenes Widerrufsrecht, Kündigung nur aus wichtigem Grund • Bezogen auf Vergangenheit gilt Vertrag als wirksam WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  23. Tod des Verbrauchers, § 5 Abs. 3 WBVG • Grundsatz: • Vertrag endet mit dem Tod • Ausnahme: • vertragliche Regelung Verwahrung von Gegenständen: bleiben in Kraft • Vereinbarung Fortgeltung Wohnraum: • Bis zu 2 Wochen nach Sterbetag + unter Fortzahlung der Entgeltbestandteile Wohnraum • Bei Versichertem SGB XI: • Keine Fortgeltung über Tod hinaus: §§ 16 I iVm § 87a I 2 SGB XI WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  24. Schriftform § 6 WBVG • Schriftlichkeit • Keine Verträge oder Vereinbarung über Mail • Folge bei Nichteinhaltung. • §§ zu Lasten des V. sind unwirksam, ansonsten Vertrag wirksam • Außerordentliches Kündigungsrecht V. • Schriftlichkeit kann nachgeholt werden, • Nur innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsbeginn und bei besonderen Gründen des U. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  25. Mindestinhalt Heimvertrag, § 6 Abs. 3 WBVG • Einzelne Leistungsbeschreibung nach Art, Umfang und Inhalt • Das jeweils zu zahlende • Entgelt getrennt nach Wohnraum und Pflege/Betreuungsleistungen, Verpflegung • Investitionskosten nach § 82 III, IV SGB XI einzeln sowie • Gesamtentgelt • Benennung Anteil SHT/Eigenanteil Verbraucher am Einzelentgelt und Gesamtentgelt • Aufführung der Vorinformation als Vertragsgrundlage • Abweichungen wenn + • Benennung Rechtsgrundlage WBVG im Heimvertrag • (einzelner Unternehmer, Unternehmensverbund) • Abwesenheit: wenn Pauschalierung, dann in Vertrag regeln, • SGB XI: Regelung RahmenV Hessen, § 87 a Abs. 1 Satz 7 WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  26. Leistungspflichten, § 7 WBVG • Pflicht U Wohnraum und/oder Pflege/Betreuung zu überlassen • Pflicht des V ein angemessenes Entgelt zu zahlen • Entgelte SGB XI, SGBXII gelten als angemessen • Differenzierungsverbot für Unternehmer • Kein unterschiedliches Geld für gleiche Leistungen, aber • Nicht vergleichbare Leistungen, unterschiedliches Entgelt • Förderung nach Landesrecht (+/-) • Investitionsbeträge gesonderte Vereinbarungen § 75V SGBXII • Mitwirkungspflichten Verbraucher aufführen • Behindertenhilfe: Mitarbeit als Konzeptbestandteil WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  27. Leistungspflichten , § 7 WBVG • Abwesenheit Verbraucher: • Länger als 3 Tage, Erstattung Wert ersparter Aufwendungen • Kann pauschaliert werden • Versicherte: Höhe laut Rahmenverträge maßgeblich WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  28. Vertragsanpassung veränderter Pflege/Betreuungsbedarf, § 8 WBVG • Anpassungsangebotspflicht U. • Erhöhung wie Verringerung Pflege/Betreuungsbedarf • U. hat vollständige Anpassungspflicht • V. kann Angebot annehmen/teilweise annehmen, ablehnen • Sonderkündigungsrecht Verbraucher • Inhalt Vertragsanpassung: • schriftlich • Gegenüberstellung bisherige Leistungen gegen neue Leistungen • Gegenüberstellung bisherige und neue Entgelte • Begründung • Bei Verträgen SGB XI, XII einseitiges Anpassungsrecht U. • Anpassungspflicht entfällt nur, wenn vorher wirksam ein Ausschluss vertraglich vereinbart wurde WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  29. Fortsetzung § 8 WBVG • Verbraucher nimmt Änderungsangebot nicht oder teilweise an • Unternehmer hat Kündigungsrecht nach § 12 I 2a WBVG wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung • Aber: • Vor Kündigung muss er nach § 12 II WBVG • Sein ursprüngliches Angebot erneuern • Bezugnahme auf Erstangebot reicht aus • Setzung einer angemessenen Annahmefrist für das erneute Angebot • auf die beabsichtigte Kündigung hinweisen • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei Nicht -oder teilweisen Annahme darstellen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  30. Entgelterhöhung Änderung Berechnungsgrundlage, § 9 WBVG • Doppelte Angemessenheitsprüfung • Entgelterhöhung an sich angemessen • Erhöhtes Entgelt ist angemessen • Nicht bei SGB XI, SGB XII verhandelten Entgelten • Erhöhung Investitionskosten • Müssen nach Art des Betriebs notwendig sein (keine Luxussanierungen), § 82 III, IV SGB XI bei Pflegeeinrichtung • Und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  31. Fortsetzung § 9 WBVG • Schriftliche Mitteilung • Benennung des Zeitpunkts der beabsichtigten Erhöhung • Auf die Wirksamkeit der Entgelterhöhung (Pflegesatz) kommt es im Unterschied zu § 7 III 1 HeimG nicht mehr an • Unter Angabe des Umlagemaßstabs Benennung der Positionen, für die sich durch veränderte Berechnungsgrundlage Kostenerhöhung ergibt • Gegenüberstellung bisherige /neue Entgeltbestandteile • Mindestens vier Wochen zwischen Erhöhungsverlangen und Anspruch U. auf Zahlung • Rechtzeitiges Einsichtsrecht Verbraucher in Kalkulationsunterlagen des Unternehmers • Sonderkündigungsrecht V. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, § 11 I 2 WBVG WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  32. § 10 Schlechtleistung • Verbraucher hat eine Anzeigepflicht für Wohnraummängel, § 10 II • Zeigt er den Mangel schuldhaft nicht an und kann der U. deshalb keine Abhilfe leisten, so entfällt das Kürzungsrecht des V., § 10 III WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  33. Kündigung Verbraucher • Ordentliche Kündigung: spätestens am 3. Werktag zum Ablauf desselben Monats, § 11 I • Außerordentliches fristloses Kündigungsrecht (aoK) innerhalb der ersten 2 Wochen, § 11 II 1 • Erneutes aoK von zwei Wochen nach Erhalt des Heimvertrags, wenn der schriftliche Vertrag erst nach Vertragsbeginn ausgehändigt wird, § 11 II 2 • aoK, wenn Festhalten an Vertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar, § 11 III • aoK, wenn Schriftform des Heimvertrags nicht angewandt wird, § 6 II 2 • aoK, wenn der bei Vertragsabschluss angenommene Eigenanteil SGB XI nicht/nicht so hoch ausfällt wie angenommen • Jederzeitiges aoK, wenn U. Vorinformationen nach § 3 nicht nachkommt, § 3 IV iVm § 6 II 2,3 • Bei verschiedenen Verträgen hat V. ein Wahlrecht, ob er alle Verträge kündigen will, § 11 IV • Bei Verbundverträgen und U. kündigt einen Vertrag, Sonderkündigungsrecht für alle Verträge durch V, § 11 V WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  34. Kündigung Unternehmer, § 12 WBVG • Nur außerordentliche Kündigung • Schriftlich und begründet • Fristen: • Unterschiedlich • Bei § 12 I Nr.1 Betriebseinstellung: 3. Werktag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats • Ansonsten fristlos • Ggf. ist mahnende Fristsetzung für Kündigung Voraussetzung • § 12 I Nr. 2a: Unternehmer kann fachgerechte Pflege/Betreuung nicht mehr erbringen, Anpassung angeboten, von V. nicht /teilweise nicht angenommen und Festhalten an Vertrag nicht zumutbar • § 12 I Nr. 4a,b: Zahlungsverzug V. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  35. Kündigung Unternehmer Fortsetzung • Ggf. muss Unternehmer Leistungsersatz nachweisen, § 13 I, II WBVG • § 12 I Nr.1: bei Betriebseinstellung • § 12 V: bei Betriebseinstellung bei Verbundverträgen • § 11 III Bei Kündigung des V aufgrund schuldhaftem U-Handeln, auch wenn V. die Kündigung noch nicht erklärt hat, § 13 III • Ggf. muss Unternehmer die Umzugskosten bezahlen, § 13 I WBVG • Verbraucher hat HeimV aufgrund eines vom U. zu vertretenden Umstandes fristlos gekündigt, WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  36. Kündigung Unternehmer Fortsetzung • Mehrere Verträge: • Sonderkündigungsrecht U. ,wenn ein Vertrag gekündigt wird und deshalb U. das Festhalten an Vertrag unter Berücksichtigung berechtigter Interessen nicht zumutbar • Verbundverträge: • Sonderkündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis (wenige Tage) • Folge: • Nachweis Leistungsersatz • Umzugskosten nur, wenn Wohnraum geschuldet, • Verbund haftet als Gesamtschuldner im Außenverhältnis WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  37. Zusätzliche Leistungen an U. /Beschäftigte, § 14 WBVG • An § 14 HeimG angelehnt • Sicherheitsleistung nur für Wohnraumüberlassung • Nicht bei Verbrauchern nach §§ 42, 43 SGB XI, SGB XII • Bei Verbrauchern, die häusliche Pflegehilfe beanspruchen, Sicherheit ebenfalls nur für Wohnraum WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  38. Besondere Regelungen bei Bezug von Sozialleistungen §§ 15, 16 WBVG • Heimverträge müssen bei Versicherten SGB XI und SozialhilfebezieherInnen den Regelungen der Leistungsgesetze entsprechen • Entgegenstehende Regelungen sind unwirksam und anzupassen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  39. Unwirksamkeit abweichender Regelungen, § 17 WBVG • Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  40. Übergangsregelungen, § 18 WBVG • Heimverträge, die vor 01.10.2009 geschlossen werden: • WBVG findet erst am 30.04.2010 Anwendung • §§ 5 bis 9, 14 HeimG finden bis dahin Anwendung • Anpassungszeitraum für Verträge • Ab dem 01.05.2010 gilt WBVG • Heimverträge, die ab dem 01.10.2009 geschlossen werden: • WBVG gilt • Die §§ HeimG werden durch das WBVG verdrängt • Verträge, die keine Heimverträge sind und vor dem 01.10.2009 geschlossen worden sind • WBVG (-) • Die übrigen Regelungen des HeimG treten erst außer Kraft, wenn in allen Bundesländern neue Heimgesetze erlassen worden sind WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  41. Checkliste • Vorvertragliche allgemeine Informationspflichten • Hat U. diese bzw. entsprechen sie den Vorgaben des § 3 Abs. 2 WBVG (Broschüre etc. überprüfen) • Vorvertragliche spezielle Informationspflichten • Müssen den Vorgaben des § 3 Abs. 3 WBVG entsprechen • Ist Ausschluss von Leistungen enthalten? • Vertrag: • Sind Mindestvoraussetzungen des WBVG enthalten? • Vorvertragliche Informationspflichten, bea: Ausschluss ? • Anpassung Verträge • Heimverträge bis 30.09.2009 • Anpassung bis 30.04.2010 • Bewohner müssen schriftlich die Anpassung des Vertrags erhalten • Anpassungsverlangen muss den Vorgaben des § 3 WBVG entsprechen • Heimverträge ab 01.10.2009: • Vorvertragliche Infopflichten beachten • Vertrag Bezug auf WBVG • Leistungskonzept: • überprüfen, sind Leistungseinschränkungen vorgesehen? WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

  42. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

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